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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: I ZB 101/25

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2026
Aktenzeichen
I ZB 101/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120326BIZB101.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Augsburg - 22.07.2025 - AZ: 2 M 9429/25
LG Augsburg - 28.11.2025 - AZ: 45 T 4166/25 e

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 20. Februar 2026 - Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz vom 20. Januar 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.

2

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

3

III. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Löffler