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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: 2 StR 700/25

Aufhebung des Urteils des LG u.a. im Einziehungsauspruch gegenüber Angeklagten L und Li. bzgl. Anordnung der erweierten Einziehung des sichergestellten Geldbetrags von mehr als 5.150 Euro; Kein Beleg für erfolgte Zurechnung des sichergestellten Bargelds dem Angeklagten L.; Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bzgl. Angeklagten Li.; Versäumnis der Einbeziehung der verhängten und noch nicht erledigten Freiheitsstrafe von sechs Monaten in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe; Gerichtliche Verfehlung des Maßstabs für Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2026
Aktenzeichen
2 StR 700/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120326B2STR700.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 30.04.2025 - AZ: 5/06 KLs - 5141 Js 226620/20 (3/21)

Verfahrensgegenstand

Zu 1. bis 3. Handeltreiben mit Cannabis
Zu 4. Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Das Tatgericht darf grundsätzlich nicht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Urteil absehen; vielmehr ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend. Das gilt auch für das Tatgericht, das nach vom Revisionsgericht angeordneter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst ist. Für das Nachverfahren gemäß § 460 StPO gilt, dass auch dann eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn in die Gesamtstrafe Freiheitsstrafen einzubeziehen sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt waren. Was indes dem Tatgericht im Beschlusswege erlaubt ist, kann ihm im Fall der vorrangigen Entscheidung durch Urteil nicht verwehrt sein.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten L. und Li. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2025 aufgehoben,

    1. a)

      soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Einziehungsausspruch, soweit die erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von mehr als 5.150 Euro angeordnet worden ist,

    2. b)

      soweit es den Angeklagten Li. betrifft und er verurteilt ist, im Gesamtstrafenausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten L. und Li. und die Revisionen der Angeklagten La. und A. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

  3. 3.

    Die Angeklagten La. und A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die "erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldbetrages" in Höhe von 14.850 Euro angeordnet. Den Angeklagten La. hat es wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten Li. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten L. und Li. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie die Revisionen der Angeklagten La. und A. unbegründet.

2

1. Den Verfahrensrügen der Angeklagten L. und La. bleibt der Erfolg aufgrund der zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts versagt.

3

2. Die aufgrund der erhobenen Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich im Einziehungsausspruch hinsichtlich des Angeklagten L. sowie im Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich des Angeklagten Li. einen Rechtsfehler aufgedeckt.

4

a) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten L. unter anderem sichergestelltes Bargeld in Höhe von 9.700 Euro, das "in einem Vitrinenschrank bei dessen Vater aufgefunden" wurde und dem Angeklagten zuzurechnen sei, gemäß § 73a StGB eingezogen. Die Beweiswürdigung enthält indes keinen Beleg dafür, warum das sichergestellte Bargeld dem Angeklagten L. zuzurechnen ist. Dies versteht sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst.

5

b) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hinsichtlich des Angeklagten Li. ist rechtsfehlerhaft und nötigt zu seiner Aufhebung. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 12. März 2024 verhängte und noch nicht erledigte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach § 55 Abs. 1 StGB in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Juni und Juli 2020 und damit vor dieser rechtskräftigen und nicht erledigten Verurteilung. Das neue Tatgericht wird die Gesamtstrafenbildung nachzuholen haben. Das Verbot der reformatio in peius nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem trotz des Umstands nicht entgegen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Tatgericht darf grundsätzlich nicht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Urteil absehen; vielmehr ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend. Das gilt auch für das Tatgericht, das nach vom Revisionsgericht angeordneter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst ist. Für das Nachverfahren gemäß § 460 StPO gilt, dass auch dann eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn in die Gesamtstrafe Freiheitsstrafen einzubeziehen sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt waren. Was indes dem Tatgericht im Beschlusswege erlaubt ist, kann ihm im Fall der vorrangigen Entscheidung durch Urteil nicht verwehrt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 mwN).

6

3. Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts hält dagegen revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 541/21, StV 2022, 572, 573 Rn. 9).

7

a) Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und sechs Monaten festgestellt, es bei dieser Feststellung belassen und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, die Angeklagten hätten aufgrund der langen Verfahrensdauer den Vorteil erlangt, dass "die Strafrahmen" des Konsumcannabisgesetzes für die im Jahr 2020 verübten Taten "erheblich niedriger [seien] als die Strafandrohung, die die Angeklagten ansonsten zu erwarten gehabt hätten".

8

b) Diese Begründung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Landgericht nicht den Maßstab für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verfehlt.

9

aa) Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 481/25, NStZ-RR 2026, 12 Rn. 4). Die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten hat bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen. Es geht daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56; vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, StV 2015, 557 Rn. 15, und vom 25. November 2015 - 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46 f. Rn. 14).

10

bb) Dem wird die Kompensationsentscheidung des Landgerichts gerecht. Es ist nicht zu beanstanden, dass es bei der Frage des Maßes der Kompensation auf die Absenkung der Strafrahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB nunmehr auf die Taten anwendbaren Konsumcannabisgesetzes abgestellt hat. Diese Auswirkung der Verfahrensverzögerung kam den Angeklagten zugute und konnte im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 - 4 StR 470/23, Rn. 8). Die lange Verfahrensdauer hat das Landgericht im Übrigen strafmildernd berücksichtigt.

11

4. Die Kostenentscheidung betreffend die Revisionen der Angeklagten La. und A. folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Menges
Appl
Grube
Lutz
Herold