Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: 2 StR 440/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120326B2STR440.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 28.11.2024 - AZ: 64 KLs 22/21 (401 Js 5/21)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. November 2024
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
- aa)
im Fall II.1. der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,
- bb)
in den Fällen II.3. bis II.7., II.10. bis II.18. und II.23. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis,
- b)
aufgehoben
- aa)
in den Fällen II.8., II.9., II.19. bis II.22., II.24. bis II.30. der Urteilsgründe, jeweils mit den zugrundliegenden Feststellungen,
- bb)
im Gesamtstrafenausspruch,
- cc)
in der Einziehungsentscheidung mit den zugrundliegenden Feststellungen,
- dd)
im Adhäsionsausspruch, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsi onsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und (mit) Beleidigung, wegen Freiheitsberaubung, wegen Handeltreibens mit Cannabis "in nicht geringer Menge" in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in fünf Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis "in nicht geringer Menge", sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Es hat ferner die "Einziehung des Wertes des Taterlangten" in Höhe von 205.740 Euro angeordnet und der Nebenklägerin als Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld nebst Zinsen zugesprochen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die ihr durch die Tat zukünftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. In den Fällen II.1., II.3. bis II.7., II.10. bis II.18. und II.23. der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
a) Hinsichtlich Fall II.1. der Urteilsgründe hat die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidung zu entfallen, weil der gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Da das Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2025 - 3 StR 450/25, Rn. 2 mwN).
b) In den Fällen II.12., II.13. und II.15. der Urteilsgründe scheidet neben dem gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Konsumcannabisgesetz strafbaren Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine tateinheitliche Verurteilung wegen (eigennütziger) Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG aus. Die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Verkauf dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis auf, auch wenn sich die Einfuhrhandlungen auf eine nicht geringe Menge beziehen. Anders als das Betäubungsmittelgesetz (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) sieht das Konsumcannabisgesetz keinen höheren Strafrahmen für die Einfuhr in nicht geringer Menge im Verhältnis zum Handeltreiben in nicht geringer Menge vor. Eine Notwendigkeit, die Einfuhr von Cannabis (in nicht geringer Menge) im Schuldspruch besonders zum Ausdruck zu bringen, besteht für den Bereich des Konsumcannabisgesetzes im Unterschied zu dem des Betäubungsmittelgesetzes deshalb nicht (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 2 StR 523/24, Rn. 5 f. mwN).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen II.1., II.12., II.13. und II.15. der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Er lässt zudem in den Fällen II.3. bis II.7., II.10. bis II.18. und II.23. der Urteilsgründe den Zusatz "in nicht geringer Menge" entfallen, da es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles handelt, das in die Urteilsformel nicht aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 2 StR 60/25, Rn. 7). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
d) Die Schuldspruchänderung lässt die verhängten Einzelstrafen unberührt.
Zwar hat das Landgericht in Fall II.1. der Urteilsgründe die (weitere) tateinheitliche Begehung der Beleidigung strafschärfend berücksichtigt. Gleichwohl kann mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, ausgeschlossen werden, dass es, hätte es insoweit das Bestehen eines Verfahrenshindernisses gesehen, auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Im Übrigen können auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 2 StR 218/24, Rn. 4 mwN).
In den Fällen II.12., II.13. und II.15. der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte "zwei Tatbestände des § 34 Abs. 1 KCanG verwirklichte". Es ist aber auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Handeltreibens mit Cannabis ist in den Fällen II.12., II.13. und II.15. der Urteilsgründe dadurch erhöht, dass der Angeklagte die Handelsmenge aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2024 - 3 StR 428/24, Rn. 12, und vom 14. Januar 2025 - 2 StR 523/24, Rn. 14; in den konkreten Fällen mit selbem Ergebnis BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2025 - 1 StR 499/24, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2025 - 5 StR 482/25, Rn. 12).
3. In den Fällen II.8., II.9., II.19. bis II.22. und II.24. bis II.30. der Urteilsgründe unterliegt der Schuldspruch der Aufhebung.
a) In den Fällen II.8., II.9., II.19. bis II.22. und II.27. bis II.30. der Urteilsgründe wird unbeschadet des Umstands, dass auch in den Fällen II.19. und II.27. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher (eigennütziger) Einfuhr von Cannabis entfallen müsste, die von der Strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung, es handele sich jeweils um rechtlich selbständige Taten, nicht von der Beweiswürdigung getragen.
In den Fällen II.8., II.19., II.21. und II.27. der Urteilsgründe hat die Strafkammer jeweils festgestellt, dass der Angeklagte Cannabis zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb und anschließend weiterveräußerte. Während die Erwerbsvorgänge tragfähig beweiswürdigend belegt sind, hat die Strafkammer ihre Feststellungen zu einem Weiterverkauf der Rauschmittel allein auf die pauschale Einlassung des Angeklagten gestützt, er habe erworbenes Cannabis stets weiterverkauft, ohne dabei in den Blick zu nehmen, dass die den Fällen II.9., II.20., II.22. und II.28. der Urteilsgründe - für sich rechtsfehlerfrei - festgestellten Verkaufsvorgänge den jeweils zuvor dargestellten Erwerbsvorgängen zeitlich unmittelbar nachgelagert waren. Der Senat kann daher anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob es sich bei den Fällen II.8. und II.9., II.19. und II.20., II.21. und II.22. sowie II.27. und II.28. der Urteilsgründe tatsächlich - wie von der Strafkammer angenommen - um acht rechtlich selbständige Fälle des Handeltreibens mit Cannabis handelte oder - was der enge zeitliche Zusammenhang und die mehrheitlich selben Mengen an gehandeltem Cannabis nahelegen könnten - die festgestellten Erwerbs- und Verkaufsvorgänge jeweils eine einheitliche Tat darstellten, da sie sich auf dieselbe Handelsmenge bezogen. Der Angeklagte hätte sich in diesen Fällen dann lediglich wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen strafbar gemacht.
b) Gleiches gilt für die Fälle II.29. und II.30. der Urteilsgründe. Hier hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 3. Januar 2021 und dem 7. Januar 2021 ein Kilogramm Cannabis erwarb und in der Folge gewinnbringend weiterveräußerte (Fall II.29. der Urteilsgründe) sowie am 8. Januar 2021 in seinen Wohnräumen über 592,44 Gramm Cannabis verfügte, welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Fall II.30. der Urteilsgründe). Auch in diesen beiden Fällen erweist sich die Beweiswürdigung der Strafkammer als lückenhaft, da sie, obwohl sie im Fall II.29. der Urteilsgründe keine Feststellungen zu einem konkreten Abverkauf der erworbenen Handelsmenge getroffen hat, in ihre konkurrenzrechtliche Bewertung beider Fälle nicht eingestellt hat, dass es sich bei der am 8. Januar 2021 besessenen Menge um einen Teil der zuvor erworbenen Gesamtmenge von einem Kilogramm Cannabis handeln könnte, sodass nur eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Cannabis anzunehmen wäre.
c) Der Schuldspruch betreffend die Fälle II.24. bis II.26. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, weil sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die beiden Abverkäufe von zwei bzw. einem Kilogramm Cannabis am 21. Dezember 2020 und 27. Dezember 2020 aus der vor dem 21. Dezember 2020 erworbenen Gesamtmenge von sieben Kilogramm stammten und damit Teil einer Bewertungseinheit waren.
Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt zwar konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. Die bloße Möglichkeit, dass dies der Fall ist, genügt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung bestimmter Einzelverkäufe zu einer bestimmten erworbenen Gesamtmenge fehlen. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in Einzelgeschäften veräußerten Rauschmittel aus einem einheitlich erworbenen Vorrat stammten, muss sich das Tatgericht um Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 239/24, Rn. 27 mwN).
Derartige Anhaltspunkte könnten sich hier aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvorgang (Fall II.24. der Urteilsgründe) und den beiden Einzelverkäufen (Fälle II.25. und II.26. der Urteilsgründe) ergeben. Die Strafkammer hätte daher Anlass zu einer Auseinandersetzung mit dem Bestehen einer Bewertungseinheit gehabt.
d) Da der Senat nicht ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zu den den Fällen II.8., II.9., II.19. bis II.22. und II.24. bis II.30. der Urteilsgründe zugrundeliegenden An- und Verkaufsvorgängen getroffen werden können, hebt er den Schuldspruch in diesen Fällen auf. Von der Aufhebung mitbetroffen sind die jeweiligen Feststellungen, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
4. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.8., II.9., II.19. bis II.22. und II.24. bis II.30. der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die für sich rechtsfehlerfreie Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung der Gesamtstrafe unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - 2 StR 87/24, Rn. 4).
5. Die Einziehungsentscheidung kann keinen Bestand haben, soweit sie Erträge aus den Taten der im Schuldspruch aufgehobenen Fälle II.8., II.9., II.19. bis II.22. und II.24. bis II.30. der Urteilsgründe zum Gegenstand hat.
Im Übrigen weist die Einziehungsentscheidung Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Im Fall II.4. der Urteilsgründe hat die Strafkammer einen Verkauf von 500 Gramm Cannabis für 2.500 Euro rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Rahmen der von ihr getroffenen Einziehungsentscheidung hat sie in diesem Fall jedoch - ohne dies näher zu begründen - einen Tatertrag von 7.300 Euro angesetzt.
Im Fall II.6. der Urteilsgründe hat die Strafkammer im Widerspruch zu ihren Feststellungen, wonach der Angeklagte ein Kilogramm Cannabis schlechterer Qualität zu einem Preis von 4.200 Euro verkauft habe, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausgeführt, die zwischen dem Angeklagten und seinem Chatpartner gewechselten Nachrichten seien "alleine dahingehend zu verstehen", dass der Angeklagte die Drogen "zu einem Preis von 4.200 Euro anbot, um einen Verkaufsabschluss herbeizuführen". Damit hat die Strafkammer einen tatsächlichen Verkauf der Ware und einen durch den Angeklagten erlangten Tatertrag von 4.200 Euro nicht beweiswürdigend belegt.
Zudem hat die Strafkammer, worauf die Revision im Rahmen ihrer Ausschöpfungsrüge zu Recht hinweist, nicht bedacht, dass mit einem wirksamen Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld und einen sichergestellten PTB-Revolver mit Munition und Koffer, dem möglicherweise ein Vermögenswert zukommt, ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen wäre. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung wäre dann vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - 2 StR 257/22, Rn. 4 mwN).
Der Senat hebt daher den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen insgesamt mit den Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
6. Die Urteilsfeststellungen tragen zudem den Feststellungsausspruch lediglich hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden der Adhäsionsklägerin, nicht jedoch im Hinblick auf zukünftige immaterielle Schäden.
Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann; eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Wahrscheinlichkeit der Entstehung anderer als bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, StV 2022, 72, und vom 3. Juli 2024 - 2 StR 192/24, Rn. 6). Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines noch nicht als Schadensfolge erfassbaren zukünftigen immateriellen Schadens der Geschädigten wenigstens zu rechnen sein sollte, ist weder dem Klageantrag noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Eine bloß abstrakte theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024, aaO, mwN).
In diesem Umfang ist der Adhäsionsausspruch daher aufzuheben und auszusprechen, dass von einer Entscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2024 - 2 StR 238/23, Rn. 11, und vom 8. April 2025 - 2 StR 70/25, Rn. 3).