Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.2026, Az.: I ZR 186/25
„Burgundy Nights“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- I ZR 186/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15696
- Entscheidungsname
- Burgundy Nights
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR186.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 14.08.2024 - AZ: 12 O 156/23
- OLG Düsseldorf - 07.08.2025 - AZ: I-20 U 129/24
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BB 2026, 1473-1474
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.
- b)
Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.
- c)
Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren.
- d)
Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.
- e)
Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal "soweit" in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein international bekannter Künstler, ist unter anderem Urheber der Gemälde "Burgundy Nights", "Horizon" und "Life Below Water". Von den Originalen seiner Gemälde fertigt er Kunstdrucke an, die er von Hand übermalt. Diese sogenannten Editionen erzielen Preise von etwa 10.000 €. Der Beklagte ist ebenfalls Künstler. Er fertigte nach den Motiven der drei vorgenannten Werke des Klägers Gemälde an, die er mit seinem eigenen Namen signierte und veräußerte. Fotos dieser Gemälde veröffentlichte der Beklagte auf seinem Instagram-Kanal.
Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2023 abmahnen. In diesem Schreiben, in dem die drei Originalbilder und die nach deren Motiv gefertigten Gemälde des Beklagten gegenübergestellt waren, führte der Rechtsanwalt des Klägers aus, es handele sich bei den drei Bildern des Beklagten um Plagiate, weshalb dieser dem Kläger zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ferner hieß es in der Abmahnung:
Die durch den Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr kann daher nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Mithin steht meinem Mandanten gegen Sie ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht zu. Namens und im Auftrag meines Mandanten habe ich Sie daher aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ... abzugeben. Die Formulierung überlasse ich dabei Ihnen, ein Vorschlag, den mein Mandant akzeptieren würde, ist beigefügt.
Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, in der es hieß:
[Der Beklagte] ... verpflichtet sich gegenüber [dem Kläger], es zu unterlassen, Kunstwerke, welche von [dem Kläger] hergestellt wurden und/oder an welchen [dem Kläger] die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers ... zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder ... Vervielfältigungsstücke zu veräußern und/oder ... öffentlich zugänglich zu machen.
Zudem sollte sich der Beklagte zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30.000 € verpflichten. Der Abmahnung war eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 € beigefügt, die auf der Basis eines Gegenstandswerts von 80.000 € berechnet war.
Der Beklagte ließ die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2023 zurückweisen. Bei den Bildern handele es sich um bloße Privatkopien, für die er lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten habe. Überdies sei die Abmahnung unwirksam, da die vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Verletzungshandlung hinausgehe, ohne dass darauf hingewiesen worden sei. Lediglich um eine Auseinandersetzung zu vermeiden, verpflichte er sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Bilder und zur Herausgabe eines Betrags von 3.950 €, die er selbst als Aufwandsentschädigung erhalten habe. Dem Zurückweisungsschreiben war gleichfalls eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 € beigefügt, die auf der Basis eines Gegenstandswerts von 80.000 € berechnet war. Tatsächlich zahlte der Beklagte an den Kläger sodann einen Schadensersatz in Höhe von 4.000 €.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 26.000 € sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.293,25 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe 26.000 € nebst Zinsen verurteilt. Den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten hat es hingegen abgewiesen. Ferner hat das Landgericht den Kläger auf die Widerklage des Beklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von 367,23 € nebst Zinsen verurteilt (LG Düsseldorf, ZUM-RD 2024, 659). Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen mit der Widerklage geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe weiterer 1.926,02 € nebst Zinsen weiter.
Der ordnungsgemäß geladene Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe kein über den ihm erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 367,23 € hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Allerdings bestehe dem Grunde nach ein Ersatzanspruch des Beklagten, weil die Abmahnung der Klägerin zwar in der Sache berechtigt, aber formal unwirksam gewesen sei. Mit ihr sei der Beklagte zur Abgabe einer auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungsverpflichtung aufgefordert worden, ohne dass in der Abmahnung - entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG - darauf hingewiesen worden sei, dass sie damit erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung, die die Vervielfältigung und Veröffentlichung von drei konkreten Werken des Klägers zum Inhalt gehabt habe, hinausgegangen sei. Der Umstand, dass die Abmahnung inhaltlich berechtigt und lediglich aus dem formalen Grund des nicht offengelegten Verlangens nach einer über die abgemahnte Verletzung hinausgehenden Unterlassungserklärung unwirksam gewesen sei, wirke sich auf den Umfang des Ersatzanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aus. Nach dieser Bestimmung könne der unberechtigt oder unwirksam Abgemahnte nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Erforderlich seien nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme für eine Rechtsverteidigung objektiv erforderlich und geeignet erschienen. Gegenüber einem berechtigten Anspruch seien aber Rechtsverteidigungskosten objektiv nicht erforderlich, soweit sie die Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Abmahnung beträfen. Erforderliche Rechtsverteidigungsaufwendungen seien vielmehr nur die Kosten, die der Rechtsanwalt für die isoliert zu betrachtende Frage des Schuldners liquidiere, ob er die Abmahnkosten zu tragen habe. Daraus folge, dass nur die Abmahnkosten und nicht auch die rechtsverletzende Handlung für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgeblich sein könnten.
II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel ist daher trotz der Säumnis des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24, GRUR 2025, 1615 [juris Rn. 18] = WRP 2025, 1313 - Griffleiste, mwN).
1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, im Falle einer in der Sache berechtigten Abmahnung, die nur deshalb gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG unwirksam sei, weil der Abgemahnte nicht offengelegt habe, dass er eine Unterlassungserklärung verlange, die über den aus der abgemahnten Verletzungshandlung folgenden Unterlassungsanspruch hinausgehe, seien allein die geltend gemachten Abmahnkosten und nicht das Interesse an der Unterlassung der Rechtsverletzung für die Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsverteidigung maßgeblich.
a) Gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Eine Abmahnung, die eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthält, ist unwirksam, wenn sie nicht in klarer und verständlicher Weise angibt, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Merkmal der Erforderlichkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG sei bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten dahin auszulegen, dass nur die auf die Prüfung der Berechtigung der Geltendmachung der Abmahnkosten, nicht aber auch die auf die Prüfung der Frage der Rechtsverletzung entfallende anwaltliche Tätigkeit die Höhe des Ersatzanspruchs bestimme, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung nicht im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG erforderlich sind, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG ist die mit dem Begriff "soweit" adressierte Frage, in welchem Umfang die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, vom weiteren Merkmal der vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Erforderlichkeit der für die Rechtsverteidigung getätigten Aufwendungen zu unterscheiden.
Während die Abmahnung berechtigt ist, soweit ein gegen den Abgemahnten bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird und sie nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann; Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 [juris Rn. 12]; Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 [juris Rn. 46] = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal; BeckOK.Urheberrecht/Reber, 49. Edition [Stand 1. Dezember 2025], § 97a UrhG Rn. 18), bestimmt sich die Wirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG danach, ob mit ihr die in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG geregelten Informationspflichten erfüllt werden (vgl. BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 21).
Das weitere Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung des Abgemahnten bezieht sich dagegen - ebenso wie das entsprechende Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Abmahnung in § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG - nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung - bzw. der Abmahnende zur Rechtsverfolgung - machen darf. Dazu gehören Aufwendungen zur Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsverletzung wie beispielsweise die Einschaltung eines Detektivs, technischen Dienstleisters oder Gutachters sowie die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Prüfung der Rechtslage und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen sowie die mit diesen Maßnahmen verbundenen Fahrten und Reisen (vgl. J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 97a UrhG Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 42; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 23 f.). Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht damit den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte (zu § 670 BGB vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 [juris Rn. 61] = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 [juris Rn. 8]).
bb) Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein nicht rechtskundiger Abgemahnter wie der Beklagte zwar - regelmäßig komplexe (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14] [juris Rn. 61] - Tauschbörse II; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 39) - urheberrechtliche Fragen wie die im Streitfall in Rede stehenden Probleme der Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang mit dem Fertigen von Gemälden nach Vorlage eines anderen Werks und dem Einstellen von Fotografien ins Internet selbst beurteilen kann und deshalb mit Blick auf die Berechtigung der Abmahnung keinen Rechtsanwalt beauftragen darf, die Frage der Einhaltung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG dagegen von einem Rechtsanwalt prüfen lassen darf. Es wird vielmehr regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei nach ihrer Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Beurteilung aller mit der Abmahnung selbst und dem abgemahnten Rechtsverstoß zusammenhängenden Fragen zur Rechtsverteidigung für erforderlich und geeignet halten darf. Das gilt grundsätzlich auch, soweit die Abmahnung sich als berechtigt erweist. Dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, mit der Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG die Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu stärken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/13057, S. 14; zur entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rn. 86a und Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 33: "spiegelbildlich").
cc) Daraus ergibt sich, dass sich die im Rahmen eines allgemeinen, nicht auf spezielle Aspekte wie etwa die Unwirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG beschränkten Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren können (vgl. J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 32; aA Schulz, WRP 2022, 949 Rn. 48).
c) Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, "soweit" die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Mit Blick auf dieses einschränkende Merkmal ist zwischen einer unberechtigten und einer unwirksamen Abmahnung zu unterscheiden.
Die im Streitfall in Rede stehende Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 15) und kann daher keine Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.
Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, ist - in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätze (vgl. zu § 12 UWG aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 [juris Rn. 50 bis 52] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 45] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 21. November 2018 - I ZR 51/18, WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]) - für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht wurden (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]). Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Abmahnung des Klägers hat - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht die Informationspflicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG verletzt und war daher nicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam. Dem Beklagten steht damit der mit seiner Widerklage verfolgte Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bereits dem Grunde nach nicht zu.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abmahnung des Klägers sei gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG unwirksam, weil nicht angegeben worden sei, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe. Die verlangte Unterlassung sei deshalb überschießend, weil der Beklagte zur Abgabe einer nicht nur auf die drei konkret kopierten Gemälde, sondern auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei.
b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung, die der Senat aufgrund der Sachrüge der Revision von Amts wegen vorzunehmen hat (vgl. BeckOGK.ZPO/Stresemann, Stand 1. Februar 2026, § 557 Rn. 59), nicht stand. Das sich aus § 557 Abs. 1 ZPO ergebende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 [juris Rn. 10] = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN) steht der Anwendung von § 561 ZPO nicht entgegen. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 [juris Rn. 19]). Die Entscheidung des Senats gemäß § 561 ZPO ändert nichts daran, dass der im Wege der Widerklage erhobene Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen rechtskräftig zugesprochen ist, und führt daher nicht dazu, dass dem Beklagten und Widerkläger seine Revision zum Nachteil gereicht.
aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthält das anwaltliche Abmahnschreiben vom 9. Mai 2023 selbst keine auf das gesamte Werk des Klägers bezogene Unterlassungsaufforderung. Im Schreiben wird ein Unterlassungsanspruch allein auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die drei dort konkret benannten Gemälde gestützt. Dagegen enthält die im Schreiben ausdrücklich als ein für den Kläger akzeptablen Formulierungsvorschlag bezeichnete und beigefügte Unterlassungserklärung, die bei der Auslegung der Abmahnung herangezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [BGH 31.10.2018 - I ZR 73/17] [juris Rn. 39] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [BGH 21.11.2018 - I ZR 51/18] [juris Rn. 12]), keine Bezugnahme auf die drei konkret vom Beklagten kopierten Gemälde. Die vorformulierte Erklärung stellt vielmehr verallgemeinernd auf "Kunstwerke" ab, die vom Kläger hergestellt wurden und/oder an welchen dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Mit dieser verallgemeinernden Formulierung geht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung allerdings nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
bb) Mit der in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Verletzte darüber aufklären muss, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 97a UrhG Rn. 13; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 25a). Mit dem gegenüber der Vorgängerregelung zusätzlich eingeführten Merkmal der Erheblichkeit der Abweichung wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegentreten, dass Abmahnende mit Blick auf das mit einer zu engen Auslegung verbundene Risiko einer insgesamt unwirksamen Abmahnung von der Vorformulierung einer Unterlassungserklärung absehen und das Risiko einer die Wiederholungsgefahr "punktgenau" ausräumenden Unterlassungserklärung auf den Unterlassungsschuldner abwälzen. Es soll verhindert werden, dass bereits eine nur unerhebliche Abweichung der vorformulierten Unterlassungserklärung vom Kern der Verletzungshandlung die gesamte Abmahnung unwirksam macht (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 40). Damit kommt es für die Prüfung des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG maßgeblich darauf an, ob die vorformulierte Unterlassungserklärung über die sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergebende Wiederholungsgefahr hinausgeht und diese Abweichung außerdem die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet.
Die Reichweite der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Danach erstreckt sie sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinaus für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 11] = WRP 2022, 426 - Werbung für Fernbehandlung, mwN; vgl. auch J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 25a und 25b).
cc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob nach diesen Grundsätzen die vorformulierte Unterlassungserklärung die abgemahnte Rechtsverletzung in zulässiger Weise verallgemeinert. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt bestehen allerdings keine Zweifel, dass der in der vorformulierten Unterlassungserklärung verwendete Begriff "Kunstwerke" als eine im Rahmen der Wiederholungsgefahr liegende zulässige Verallgemeinerung des Gegenstands der beanstandeten Handlung des Beklagten anzusehen ist.
III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).