Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: 5 StR 553/25
Anschluss an das Verfahren als Nebenkläger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 14.03.2025 - AZ: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.
Gründe
1
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen