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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: 2 StR 738/25

Verwirklichung der Voraussetzungen von § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB neben dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB; Alleinige Aufnahme der Vergewaltigung in die Urteilsformel; Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.2026
Aktenzeichen
2 StR 738/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR738.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 15.07.2025 - AZ: 28 KLs 3/25 781 Js 45/24

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Redaktioneller Leitsatz

Für die Feststellungsklage mangelt es am Feststellungsinteresse, wenn der Adhäsionskläger nicht dargetan hat, welche Schäden bereits entstanden sind und warum er nicht in der Lage sein soll, diese schon jetzt zu beziffern.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juli 2025

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist;

    2. b)

      im Adhäsionsausspruch

      1. aa)

        dahin geändert, dass zu 2.c) der Urteilsformel festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen sowie sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen;

      2. bb)

        aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, die Adhäsionsklägerin von den Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2025 freizustellen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin verurteilt und festgestellt, dass dieser Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt und dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen sowie sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen. Es hat ihn weiter verurteilt, die Adhäsionsklägerin von den Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts erörterten Gründen.

3

2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt schuldig gemacht, hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Verwirklicht der Täter neben dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB die Voraussetzungen von § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB, ist allein die Vergewaltigung in die Urteilsformel aufzunehmen. Obwohl es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB nur um eine Strafzumessungsregel handelt, erhält das Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25/24, NStZ-RR 2024, 243 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können.

4

3. Auch der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

5

a) Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 entstanden sind, muss entfallen. Insofern hat die Adhäsionsklägerin nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage sein soll, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 StR 125/19, Rn. 8). Soweit sie die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin betrifft, hält die Feststellung der Ersatzpflicht hingegen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Der Senat ergänzt sie im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG um den Vorbehalt des Übergangs der Ersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2023 - 2 StR 163/23, Rn. 6).

6

b) Auch die Verurteilung des Angeklagten zur Freistellung der Adhäsionsklägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist Rechtsfehler zu seinen Lasten auf. Die Strafkammer hat keine konkreten Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen, weshalb weder der Anspruchsgrund noch die Anspruchshöhe nachvollzogen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 4 StR 367/21, Rn. 2, und vom 7. Dezember 2022 - 2 StR 370/22, Rn. 3). Das der Adhäsionsklage beigefügte Schreiben des Rechtsvertreters der Adhäsionsklägerin vom 27. März 2025 vermag das Fehlen dieser Feststellungen nicht auszugleichen, denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sie anhand von bei der Akte befindlichen Schreiben selbst zu treffen.

7

c) Eine Zurückverweisung nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, Rn. 11, und vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48/20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6).

8

4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Umstand, dass im Urteilstenor die Tat allein als Vergewaltigung zu bezeichnen ist, ändert nichts daran, dass der Angeklagte aufgrund der aufgewendeten Gewalt auch den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Schuldumfang bleibt gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25/24, Rn. 4).

9

5. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin fällt der Teilerfolg der Revision nicht ins Gewicht (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).

Menges
Zeng
Meyberg
Zimmermann
Herold