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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.2026, Az.: 2 StR 419/25

Schwere Vergewaltigung durch Beisichführen eines Messers durch einen Täter beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs an der Geschädigten gegen ihren Willen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.2026
Aktenzeichen
2 StR 419/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 14998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110326U2STR419.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 10.03.2025 - AZ: 6 KLs 190 Js 60008/24 jug

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soweit eine schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, liegt ein solches Beisichführen schon dann vor, wenn der Täter den Gegenstand - hier ein Messer - dergestalt in seiner Nähe hat, dass er ihn ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden kann.

  2. 2.

    Zwar müssen in subjektiver Hinsicht bei § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB das Beisichführen und die Gefährlichkeit vom - zumindest bedingten - Vorsatz umfasst sein. Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei jedoch insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines (ständigen) "Daran-Denkens" bewusst sein muss.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. März 2025 aufgehoben

    1. a)

      im Fall II.A.2. der Urteilsgründe,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (Fälle II.B.3. bis II.B.7. der Urteilsgründe). Wegen Besitzes und "unerlaubter" Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

2

Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Beschwerdeführerin im Fall II.A.2. der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.A.2. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten beschränkt ist, hat überwiegend Erfolg.

I.

3

Das Landgericht ist - soweit für die Revision von Bedeutung - zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

4

In den frühen Morgenstunden des 31. August 2024 hantierte der Angeklagte nach einem von ihm veranlassten gemeinsamen Kokainkonsum in seiner Einraumwohnung mit einem Messer mit einer circa 23 Zentimeter langen Klinge vor den beiden Geschädigten und brachte sinngemäß zum Ausdruck, dass er dieses einsetzen werde, falls die Geschädigten ihn verraten würden. Anschließend legte er das Messer entweder auf den Couchtisch oder auf einen kleinen Schrank in dem als Wohn- und Schlafraum genutzten Zimmer seiner Wohnung. Im weiteren Tatverlauf forderte der Angeklagte die beiden Frauen erneut zum Konsum von Kokain auf. Später nahm er ihnen die Mobiltelefone ab und verschloss seine Wohnungstür. Der Angeklagte verlangte sodann, dass eine der beiden Frauen mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen müsse, anderenfalls dürften sie seine Wohnung nicht verlassen. Aufgrund dieser Drohung stellte sich eine der Frauen gegen ihren Willen dem Angeklagten zur Durchführung sexueller Handlungen zur Verfügung. Der Angeklagte entkleidete die junge Frau und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Dabei forderte er sie auf, nicht zu weinen. Mit der Äußerung, dass es keinen Spaß mache, wenn sie sich an den sexuellen Handlungen nicht beteilige, ließ der Angeklagte schließlich von der Geschädigten ab. Bevor er die beiden Frauen gehen ließ, verlangte der Angeklagte die Herausgabe ihrer Personalausweise, fotografierte diese und erklärte, dass er den Geschädigten etwas antun werde, falls sie die Polizei informieren würden.

5

Das Landgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten als Besitz und "unerlaubte" Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) gewürdigt. Eine Verwendung des Messers bei Vornahme der sexuellen Handlung liege nicht vor, da es der Angeklagte lediglich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln vorgezeigt habe.

II.

6

Die Revision hat im Umfang des Rechtsmittelangriffs überwiegend Erfolg.

7

1. Die Revision, die in diesem Umfang auch die Feststellungen angreift, richtet sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB im Fall II.A.2. der Urteilsgründe sowie gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen nebst dem insoweit verhängten Strafausspruch sowie der Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II.A.1. der Urteilsgründe.

8

a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des Urteils insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597/24, Rn. 6).

9

b) Danach will die Staatsanwaltschaft das Urteil lediglich im zuvor dargestellten Umfang angreifen. Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Teilrechtsmittel bezieht sich auf Beschwerdepunkte, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 15).

10

2. Das Urteil des Landgerichts hält im angefochtenen Umfang rechtlicher Überprüfung überwiegend nicht stand. Das Landgericht hat den unter II.A.2. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt und damit seine aus § 264 StPO folgende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2024 - 2 StR 290/24, NStZ-RR 2025, 90, 91 [OLG Celle 27.11.2024 - 2 OAus 64/24] Rn. 15 mwN). Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts im Fall II.A.2. der Urteilsgründe lediglich damit befasst, ob der Angeklagte bei Vornahme seiner sexuellen Handlungen an der Geschädigten ein Messer und damit ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendete. Es hat indes unerörtert gelassen, ob der Angeklagte unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB erfüllte.

11

a) Eine schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gefährlich sind solche Gegenstände, die - im Fall ihrer Verwendung - geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 StR 654/98, BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 Werkzeug 1). Bei sich führt der Täter das Werkzeug, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263/20, NStZ 2022, 100 Rn. 8 mwN). Das ist der Fall, wenn er den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden kann (BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23, NStZ-RR 2023, 371, 372 mwN). Gemessen hieran führte der Angeklagte das Messer - unabhängig davon, ob er es auf dem Couchtisch oder auf dem kleinen Schrank des zu Wohn- und Schlafzwecken dienenden Zimmers seiner Wohnung abgelegt hatte - beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs an der Geschädigten bei sich, denn er konnte nach den in den Urteilsgründen dargelegten beengten Wohnverhältnissen ohne nennenswerten Aufwand und ohne das Zimmer verlassen zu müssen auf das zuvor zum Aufbau einer Drohkulisse eingesetzte Messer zugreifen.

12

b) In subjektiver Hinsicht müssen bei § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB das Beisichführen und die Gefährlichkeit vom - zumindest bedingten - Vorsatz umfasst sein. Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines "Daran-Denkens" bewusst sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263/20, NStZ 2022, 100 Rn. 8 mwN). Feststellungen dazu, der Angeklagte habe in diesem Sinne verinnerlicht, dass er das Messer bei Ausführung der Tat bei sich führte, hat das Landgericht nicht getroffen. Dies bedurfte jedoch der Erörterung. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dem Angeklagten bewusst war, bei Begehung der Tat auch auf das in unmittelbarer Griffnähe liegende Messer zurückgreifen zu können, zumal er es bereits zuvor zur Einschüchterung der beiden Frauen eingesetzt hatte.

13

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung und damit dem gesamten Schuldspruch im Fall II.A.2. der Urteilsgründe die Grundlage.

14

d) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.A.2. der Urteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten.

15

e) Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und in Bezug auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zum Beisichführen eines Messers bei Begehung der Tat auch geboten.

16

3. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang des Rechtsmittelangriffs nach § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

17

4. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da Verfahrensgegenstand nur noch die gegen die zum Tatzeitpunkt volljährigen Geschädigten gerichteten Straftaten sind.

Menges
Zeng
Meyberg
Zimmermann
Herold