Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: 2 StR 21/26
Aufhebung der Einziehungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 21/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR21.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Meiningen - 06.10.2025 - AZ: 1 KLs 490 Js 5888/25
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6. Oktober 2025
- a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist,
- b)
im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und "Besitz einer verbotenen Waffe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277.335 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, weil das Landgericht den im Anschluss an die Verlesung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle erklärten Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe zweier sichergestellter Möbeltresore in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben und bewertet habe, ist unbegründet. Der Verzicht auf die beiden in Gebrauch befindlichen Möbeltresore wäre nur dann im Zuge der Strafzumessung zu erörtern gewesen, wenn diesen ein derartiger Wert zukäme, dass in dem Verzicht ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) läge (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105, und vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, Rn. 4; vgl. auch Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 725). Das liegt hier fern; daher war auch die Feststellung des Wertes der beiden Möbeltresore sachlich-rechtlich nicht geboten.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch sowie zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch ist jedoch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 - 2 StR 271/24, Rn. 8).
3. Hingegen hat die Einziehungsanordnung, die im Hinblick auf die festgestellte Einziehungssumme den Angeklagten nicht beschwert, keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass die Urteilsgründe offenlassen, was mit dem Bargeld nach dessen polizeilicher Sicherstellung geschehen ist. War dieses noch gegenständlich als Asservat vorhanden, hätte eine Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfolgen müssen. Die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen - richtigerweise gemäß § 73c Satz 1 StGB - käme nur in Betracht, wenn die Banknoten bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden sein sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2024 - 2 StR 461/24 -, juris Rn. 16; [...] vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23, Rn. 13). Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuheben."
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich.