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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2026, Az.: 2 StR 396/25

Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.2026
Aktenzeichen
2 StR 396/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.2

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 03.12.2024 - AZ: 326 KLs 19/24 190 Js 261/24

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.075,43 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist und die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.427,94 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Lediglich der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf der Korrektur. Die Nachprüfung der Einziehungsentscheidung offenbart einen Rechenfehler des Landgerichts im Fall B.I.5 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von drei Euro. Darüber hinaus ergibt sich im Fall B.II.12 der Urteilsgründe aufgrund der vom Landgericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen ein Zeitwert der drei gestohlenen Fahrräder von 13.836,10 Euro und ein Zeitwert des Rahmens mit Anbauteilen in Höhe des hälftigen Anschaffungspreises für Zubehörteile von 3.318,50 Euro. Dies führt zur Korrektur auch in diesem Fall; die über einen Beutewert von 17.154,60 Euro hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 349,51 Euro entfällt.

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt