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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2026, Az.: NotSt(Brfg) 3/25

Berechtigung einer Disziplinarverfügung gegenüber einem Notar wegen Verstoßes gegen die Unverzüglichkeit der Anmeldung der beurkundeten Vorsorgevollmacht zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.2026
Aktenzeichen
NotSt(Brfg) 3/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090326BNOTST.BRFG.3.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.06.2025 - AZ: Not 3/24

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Notar hat im Hinblick auf § 14 Abs. 1 BNotO, wenn er es übernommen hat, die Eintragung einer beurkundeten Vorsorgevollmacht zu veranlassen, unverzüglich einen entsprechenden Eintragungsantrag zu stellen. Ein Zuwarten mit dem Eintragungsantrag um 30 Tage ist dahingehend jedenfalls nicht mehr als unverzügliche Erledigung der übernommenen Antragstellung anzusehen.

  2. 2.

    Der Notar hat keine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Eintragungsgebühren, sondern ein diesbezügliches Wahlrecht. Eine unzumutbare Belastung ist daher mit der Verpflichtung zu einer Antragstellung binnen weniger Tage für den Notar von vornherein nicht verbunden. Die Wahl einer Abrechnung der Gebühren beim Vollmachtgeber ist dem Notar insbesondere auch nicht etwa deshalb verstellt, weil er aus dem Treueverhältnis gegenüber seinem Mandanten oder aus seinen allgemeinen notariellen Berufspflichten verpflichtet wäre, die Abrechnung über ihn selbst zu wählen und insoweit mit den Gebühren in Vorleistung zu treten, um die bei diesem Vorgehen nach dem Gebührenverzeichnis zum Vorsorgeregister gewährte Gebührenermäßigung zu Gunsten des Vollmachtgebers zu erreichen. Eine solche Verpflichtung trifft den Notar nicht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Disziplinarverfügung.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Februar 2001 unter Zuweisung eines Amtssitzes in S. zum Notar bestellt. Am 26. Juli 2022 beurkundete er unter UR-Nr. 252/22 eine General- und Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung. Den Antrag auf Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister stellte er für den Vollmachtgeber am 25. August 2022, nachdem die bevollmächtigte Person der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt hatte.

3

Unter anderem wegen dieses Vorgehens erteilte der Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 30. Mai 2024 einen Verweis und beanstandete insoweit, der Kläger habe fahrlässig gegen § 14 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 20a BeurkG verstoßen, weil er die beurkundete Vorsorgevollmacht nicht unverzüglich zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister angemeldet habe. Den vom Kläger fristgerecht erhobenen Teil-Widerspruch hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 9. Oktober 2024 hinsichtlich dieses Verstoßes zurückgewiesen.

4

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es dabei - soweit hier noch von Bedeutung - ausgeführt, der Kläger habe mit der Anmeldung der beurkundeten Vorsorgevollmacht zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister nicht deshalb zuwarten dürfen, weil die Bezahlung der Eintragungsgebühren durch den Vollmachtgeber noch ausgestanden habe. Der Kläger habe mit den Gebühren für die Eintragung nicht in Vorleistung treten müssen; insbesondere bestehe weder eine Kostenhaftung des Notars für die Eintragungsgebühren noch ein diesbezügliches Ausfallrisiko. Auch ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung der Eintragungsgebühren durch den Vollmachtgeber stehe dem Notar nicht zu. Der Kläger habe mindestens fahrlässig gehandelt; von einem Notar könne entgegen der Auffassung des Klägers ohne Weiteres erwartet werden zu erkennen, dass die Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister nicht von der Mitteilung der persönlichen Daten des Bevollmächtigten abhängig sei und dass auch ein Zurückbehaltungsrecht und ein Ausfall- bzw. Vorleistungsrisiko für ihn nicht bestehe.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Klageziel einer Aufhebung der Ahndung wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 BNotO weiterverfolgt.

II.

6

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§§ 105, 109 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache weist auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

7

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Rspr., vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, NJW 2024, 3161 [BGH 19.07.2024 - V ZR 139/23] Rn. 6 m.w.N.). Derartigen Bedenken begegnet die angegriffene Entscheidung nicht.

8

a) Richtig ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Vorwurf einer nicht unverzüglichen Erledigung der vom Kläger übernommenen Aufgabe, das Erforderliche zur Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister zu veranlassen (§ 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 BNotO), von vornherein Gegenstand des Disziplinarverfahrens war. Hiergegen erinnert auch der Kläger in seinem Zulassungsantrag nichts.

9

b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger seine vorgenannte Verpflichtung fahrlässig verletzt hat.

10

aa) Insbesondere hat es richtig angenommen, dass ein Notar gemäß § 14 Abs. 1 BNotO verpflichtet ist, seine Dienstgeschäfte gewissenhaft, ordnungsgemäß und sorgfältig zu besorgen (vgl. Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO 6. Aufl., § 14 Rn. 4, 6 und 19 f.; BeckOK BNotO/Sander, 12. Edition [Stand: 1. August 2025], § 14 Rn. 51 m.w.N.), und dies auch die Pflicht umfasst, übernommene Angelegenheiten - unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache - unverzüglich zu erledigen (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 1993 - NotSt(Brfg) 2/92, juris Rn. 20 m.w.N.; Frenz a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Danach hat der Notar, wenn er es übernommen hat, die Eintragung einer beurkundeten Vorsorgevollmacht zu veranlassen (vgl. hierzu Frenz a.a.O., § 20a BeurkG Rn. 6), unverzüglich einen entsprechenden Eintragungsantrag zu stellen (vgl. MairTrinkgeld in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl., § 20a BeurkG Rn. 11 m.w.N.; Heinemann in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 20a Rn. 9 m.w.N.).

11

Zu Recht hat das Oberlandesgericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Zweck des Zentralen Vorsorgeregisters, überflüssige Betreuungen und Betreuungsverfahren zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 15/2253 S. 19; Uhl in Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora, BNotO, 1. Aufl., § 78a Rn. 3; Elsing in Kurze, Vorsorgerecht, 2. Aufl., § 78a BNotO Rn. 4; Heinemann a.a.O. Rn. 8 m.w.N.; BeckOK BeurkG/Eble, 12. Edition [Stand: 1. September 2025], § 20a Rn. 12 m.w.N.), nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn beurkundete Vorsorgevollmachten zeitnah in das Register eingetragen werden, was eine unverzügliche Antragstellung bedingt (vgl. auch BeckOK BGB/Litzenburger, 76. Edition [Stand: 1. November 2025], § 20a BeurkG Rn. 4; Elsing a.a.O., § 4 VRegV Rn. 2). Ob die Anmeldung zur Eintragung regelmäßig innerhalb von drei bzw. fünf Arbeitstagen vorzunehmen ist (vgl. hierzu BeckOK BGB/Litzenburger a.a.O. Rn. 4; Mair-Trinkgeld a.a.O. Rn. 11 m.w.N.; Heinemann a.a.O. Rn. 9 m.w.N.) oder welche zeitlichen Anforderungen sonst an die Unverzüglichkeit zu stellen sein könnten, hat das Oberlandesgericht zu Recht dahinstehen lassen, weil jedenfalls ein Zuwarten mit dem Eintragungsantrag um - wie hier - 30 Tage nicht mehr als unverzügliche Erledigung der übernommenen Antragstellung anzusehen ist. Dass vordringliche Dienstgeschäfte einem früheren Tätigwerden des Antragstellers entgegengestanden hätten, hat dieser selbst nicht geltend gemacht.

12

bb) Das Oberlandesgericht hat insbesondere zutreffend angenommen, dass der Kläger mit der Antragstellung nicht deshalb zuwarten durfte, weil der Vollmachtgeber die Eintragungsgebühren noch nicht beglichen hatte und er bei sofortiger Antragstellung noch vor Zahlung der Gebühren durch den Vollmachtgeber hiermit hätte in Vorleistung treten und ein Ausfallrisiko hinsichtlich des Ausgleichs der Gebühren durch den Vollmachtgeber übernehmen müssen.

13

(1) Die Bundesnotarkammer, die das Zentrale Vorsorgeregister als Registerbehörde führt (§ 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO), kann gemäß § 78b Abs. 2 Satz 2 BNotO Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV) die Eintragung der Vorsorgevollmacht von der Zahlung eines die Gebühren deckenden Vorschusses abhängig machen. Schuldner der Gebührenforderung ist dabei gemäß § 78b Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 2 Abs. 1 der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. Antragsteller in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VRegV der Vollmachtgeber. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber den Eintragungsantrag selbst stellt oder ein Notar beziehungsweise ein sonstiger institutioneller Nutzer im Sinne des § 4 VRegGebS (im Folgenden auch "Vielmelder") diesen einreicht (vgl. BeckOK BNotO/Hushahn, 12. Edition [Stand: 1. August 2025], § 78b Rn. 22).

14

Zutreffend weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Bundesnotarkammer das ihr durch § 78b Abs. 2 Satz 2 BNotO und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRegV eingeräumte Ermessen in ständiger Verwaltungspraxis in der Weise ausübt, dass sie vom Vollmachtgeber als privatem Melder angemeldete Eintragungen von der vorherigen fristgerechten Zahlung (vgl. zur Frist § 3 Abs. 2 Satz 3 VRegV) der nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung anfallenden Eintragungsgebühr abhängig macht und sie bei einer Anmeldung der Vorsorgevollmacht durch einen registrierten institutionellen Vielmelder dem Melder freistellt, die Gebührenforderung entweder beim Vollmachtgeber abrechnen zu lassen oder bei ihm, dem Vielmelder. Während die Eintragung bei der Abrechnung beim Vollmachtgeber auch in diesem Falle von der fristgerechten Zahlung des Gebührenvorschusses abhängig ist, wird die Eintragung bei einer Abrechnung über den Vielmelder unabhängig vom vorherigen Ausgleich der Gebührenforderung sogleich vorgenommen (vgl. Hinweise der Bundesnotarkammer zum Zentralen Vorsorgeregister, abrufbar unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zentrales-vorsorgeregis-ter/informationen-fuer-institutionelle-nutzer/notare-und-notariatsverwalter/regist-rierung-einer-vorsorgeverfuegung.html).

15

(2) Bereits aufgrund der insoweit eröffneten Wahlmöglichkeit des antragstellenden Notars besteht für diesen entgegen der Ansicht des Klägers keine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Eintragungsgebühren. Denn diesem ist ausdrücklich freigestellt, die Abrechnung der Gebühren gegenüber dem Vollmachtgeber zu wählen oder hiermit selbst in Vorleistung zu treten. Eine unzumutbare Belastung ist daher mit der Verpflichtung zu einer Antragstellung binnen weniger Tage für den Notar von vornherein nicht verbunden.

16

Die Wahl einer Abrechnung der Gebühren beim Vollmachtgeber ist dem Notar insbesondere auch nicht etwa deshalb verstellt, weil er aus dem Treueverhältnis gegenüber seinem Mandanten oder aus seinen allgemeinen notariellen Berufspflichten verpflichtet wäre, die Abrechnung über ihn selbst zu wählen und insoweit mit den Gebühren in Vorleistung zu treten, um die bei diesem Vorgehen nach dem Gebührenverzeichnis zum Vorsorgeregister gewährte Gebührenermäßigung zu Gunsten des Vollmachtgebers zu erreichen. Eine solche Verpflichtung trifft den Notar nicht.

17

Ebenso wenig ist die dem Notar eröffnete Wahlmöglichkeit dadurch in Frage gestellt, dass eine frühzeitige Eintragung der Vorsorgevollmacht und der damit verfolgte Zweck, unnötige Betreuungen und Betreuungsverfahren zu vermeiden, bei einer Erhebung der Gebühren beim Vollmachtgeber und der in diesem Falle erst nach Ausgleich der Gebührenforderung erfolgenden Eintragung der Vorsorgevollmacht nicht ebenso gut zu erreichen ist wie bei einer Abrechnung über den Notar als Vielmelder und der hierdurch möglichen sofortigen Eintragung. Schon die Annahme des Klägers, eine zeitnahe Eintragung der Vollmacht sei bei Abrechnung der Gebührenforderung gegenüber dem Vollmachtgeber nicht erreichbar, trifft nicht zu, weil zwar dem Vollmachtgeber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VRegV eine Zahlungsfrist von nicht weniger als 30 Tagen zu setzen ist, jenem aber möglich ist, die Zahlung der Gebühren alsbald - noch vor Fristablauf - zu erbringen. Im Übrigen räumt die Bundesnotarkammer zwar mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens dem Gebühreninteresse gegenüber dem Gesetzeszweck, eine zeitnahe Eintragung der Vorsorgevollmacht zur Vermeidung unnötiger Betreuungen und Betreuungsverfahren zu erreichen, erhebliches Gewicht ein; von seiner aus § 14 Abs. 1 BNotO folgenden Verpflichtung zur unverzüglichen Stellung eines Eintragungsantrags ist der Notar im Falle einer Übernahme dieser Aufgabe aber nicht etwa deshalb entbunden, weil das Eintragungsverfahren mit Blick auf den Gesetzeszweck noch effektiver hätte gestaltet werden können, zumal durch eine unverzügliche Antragstellung stets auch eine Beschleunigung des Eintragungsverfahrens zu erreichen ist.

18

Auf den Einwand des Klägers, seiner Erfahrung nach sei eine zeitnahe Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Register bei Wahl der Abrechnung gegenüber dem Vollmachtgeber auch nicht dadurch zu erreichen, dass dem Vollmachtgeber die Erteilung einer Einziehungsermächtigung nahegelegt werde, weil hierzu im Allgemeinen keine Bereitschaft der Vollmachtgeber bestehe, kommt es nach alledem nicht mehr an, zumal der Kläger auch nicht vorgetragen hat, den Vollmachtgeber vorliegend überhaupt vergeblich um die Erteilung einer Einziehungsermächtigung ersucht zu haben.

19

Ebenso wenig bedarf vorliegend einer Entscheidung, ob, wie der Kläger meint, wofür aber aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen nichts spricht, mit der Gebührensatzung ein Verstoß gegen das notarielle Berufsrecht verbunden sein könnte. Denn die vom Kläger übernommene Verpflichtung zur unverzüglichen Veranlassung der Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister ist von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Gebührensatzung unabhängig.

20

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt dem Notar, der für den Vollmachtgeber die Anmeldung der Vorsorgevollmacht zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister übernommen hat, auch kein Ermessen zu, wann er den Eintragungsantrag stellt bzw. ob er diesen von der vorherigen Tilgung der Gebührenschuld durch den Vollmachtgeber abhängig macht. Soweit der Notar nach § 78b Abs. 2 Satz 5 BNotO die Gebühren für die Registerbehörde entgegen nehmen kann und er gegebenenfalls mit der Antragstellung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 VRegGebS zu erklären hat, dass er die Abwicklung des Verfahrens und damit auch die Aufgabe übernimmt, die Gebührenzahlung auf Rechnung des Vollmachtgebers zu besorgen, wird ihm damit ein Ermessen, die Antragstellung von der Begleichung der Gebührenforderung durch den Vollmachtgeber abhängig zu machen oder sonst mit der Antragstellung zuzuwarten, nicht eingeräumt.

21

dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen schließlich auch nicht mit Blick auf die Annahme des Oberlandesgerichts, der Kläger habe sich nicht wegen der noch ausstehenden Gebührenzahlung des Vollmachtgebers auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können. Dem Zulassungsantrag fehlt es insoweit bereits an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung. Der Geltendmachung eines derartigen Zurückbehaltungsrechts steht im Übrigen jedenfalls die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der vom Kläger übernommenen Veranlassung der Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister entgegen.

22

2. Einer Zulassung der Berufung bedarf es auch nicht nach §§ 105, 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. zu den Anforderungen z.B. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 7/21, juris Rn. 18 m.w.N.) weist die Sache nicht auf.

23

3. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 105, 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

24

Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Partei, die sie geltend macht, die maßgebliche Rechtsfrage herauszustellen und darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2025 - NotZ(Brfg) 1/25, NJW 2025, 3358 [BGH 26.06.2025 - V ZB 48/24] Rn. 14 und vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 15 m.w.N.). Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil er sich auf den Hinweis beschränkt, es fehle an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der Notar berechtigt sei, an Stelle der Registerbehörde das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben und vom Vollmachtgeber die Zahlung der Eintragungsgebühren zu verlangen, ohne gegen seine Dienstpflicht zur unverzüglichen Auftragserledigung zu verstoßen. Grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ist auch sonst nicht zu erkennen.

25

4. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 105, 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - etwa in Form einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung - weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt; eines Eingehens auf den weiteren Sachvortrag des Klägers zum Eintragungsverfahren und die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben bedurfte es nicht. Der Kläger setzt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mit seinem Zulassungsantrag - zulassungsrechtlich unbehelflich - lediglich seine eigene abweichende Rechtsansicht entgegen.

III.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO, § 78 Satz 1 BDG vorgesehenen Festgebühren nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, juris Rn. 19 m.w.N.).

Herrmann
Pernice
Liepin
Brose-Preuß
Kordel