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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: 1 StR 8/26

Ämderung des Schuldspruchs auf Revision des Angeklagten unter Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fehlerhafter konkurrenzrechtlichen Bewertung des Landgerichts ; Änderung des Schuldspruchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen wegen Schuld des Angeklagten in einem Fall (401) in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften; Unzulässige weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften; Entfallen entsprechender tatmehrheitlicher Verurteilung im Fall 401 der Urteilsgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2026
Aktenzeichen
1 StR 8/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR8.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 24.09.2025 - AZ: 1 KLs 45 Js 26076/20

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. September 2025

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt ist;

    2. b)

      im Einzelstrafausspruch im Fall 401 der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

Soweit der Angeklagte in einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwei kinderpornographische Fotos bzw. Bilddateien hergestellt und im Anschluss bis zur Durchsuchung am 6. September 2019 aufbewahrt hat (UA S. 5, 7), bedarf der Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen insoweit der Änderung, als der Angeklagte davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig ist.

Eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 5 S. 1 a.F. StGB kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der spätestens am 20. März 2003 erfolgten Verschaffungstat ist inzwischen absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 73c Abs. 3 [richtig: § 78c Abs. 3] StGB). Der zugleich mitverwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften war auch schon zum damaligen Zeitpunkt strafbar (§ 184 Abs. 5 S. 2 a.F. StGB).

Die entsprechende tatmehrheitliche Verurteilung im Fall 401 der Urteilsgründe hat demgegenüber zu entfallen. Bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem, verbotenem Material, selbst wenn es sich auf verschiedenen Datenträgern befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19 Rn. 23 mwN), bleibt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 StR 494/24; vom 20. Juni 2024 - 4 StR 132/24 und vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23). Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte und Schriften stellt nur eine Tat dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24 Rn. 6).

Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die im Fall 401 der Urteilsgründe erkannte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfällt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der weiteren rechtsfehlerfrei bemessenen 400 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.".

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger
Fischer
Wimmer
Leplow
Welnhofer-Zeitler