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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: 1 StR 423/25

Bewertungseinheit durch Vereinen der aus verschiedenen Erwerbsvorgängen erlangten Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat; Besitz an Methamphetamin in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2026
Aktenzeichen
1 StR 423/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR423.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.03.2025 - AZ: 29 KLs 363 Js 200336/23

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Bewertungseinheit kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus verschiedenen Erwerbsvorgängen erlangte Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden.

  2. 2.

    Der Besitz am MDMA ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB gesondert zu erfassen. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal.

  3. 3.

    Der Wortlaut der Strafvorschriften des § 4 NpSG differenziert weder für die tatbestandliche Einordnung noch für die Bemessung der Strafe nach nicht geringen Mengen. Dies entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafvorschriften des NpSG gerade nicht dem Betäubungsmittelgesetz nachzubilden, sondern eine eigenständige Regelung zu schaffen, die der Vielzahl von erfassten Einzelsubstanzen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential Rechnung tragen soll.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. März 2025

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen verurteilt wird;

    2. b)

      im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 64.500 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. a) Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der sachlich-rechtlichen Überprüfung teilweise nicht standhält.

3

aa) Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, das Handeltreiben mit MDMA unterhalb der Schwelle zur nicht geringen Menge sei als weiterer, indes tateinheitlich begangener Fall gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB zu ahnden. Insoweit ist vielmehr eine Bewertungseinheit mit dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Bezug auf das Methamphetamin und damit ein einziger Fall anzunehmen. Eine Bewertungseinheit kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus verschiedenen Erwerbsvorgängen erlangte Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - 3 StR 376/25 Rn. 14 mwN). Der Angeklagte führte die beiden verschiedenen Betäubungsmittel dadurch zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammen, dass er in regelmäßigen Abständen Teile des Methamphetamins und des MDMA aus dem von ihm angemieteten Lagerraum holte und in seine Wohnung verbrachte, um es dort seinen Kunden nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als einheitliche "Produktpalette" anzubieten und zu veräußern.

4

bb) Was den Besitz an Methamphetamin in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und MDMA zum Eigenkonsum betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Besitz am MDMA ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB gesondert zu erfassen. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. September 2025 - 3 StR 250/25 Rn. 10 mwN).

5

b) Die auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung ist geringfügig zu verringern. Das Landgericht hat es entgegen seinen Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 110 f.) versäumt, in der Urteilsformel einen Teilbetrag in Höhe von 500 € abzuziehen, der aus einem weiteren, aber konkretisierbaren Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten mit dem Zeugen M. über sechs Gramm Methamphetamin stammte; die erweitere Einziehung ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25 Rn. 6 und vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92/25 Rn. 5 f.; jeweils mwN). Der Senat holt den Abzug nach und stellt zudem die "erweiterte" Einziehung des Wertes von Taterträgen klar.

6

2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Strafzumessung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

7

a) Die Schuldspruchänderung, gegen die sich der Angeklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, lässt den Strafausspruch unberührt. Denn unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Einordnung (nur ein Fall statt tateinheitlich begangen) durfte das Landgericht das zusätzliche Handeltreiben mit und den Besitz eines anderen Betäubungsmittels strafschärfend im Schuldumfang berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB: "Art der Ausführung").

8

b) Das Landgericht hat sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 4 Abs. 4 NpSG als auch bei der konkreten Strafzumessung darauf abgestellt, dass der unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallende Wirkstoff MDPHP einen mit sachverständiger Hilfe bestimmten Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstieg (UA S. 100 f.). Das Landgericht war zwar aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, für seine Strafzumessung Grenzwerte zu nicht geringen Mengen der dem NpSG unterfallenden Substanzen zu bestimmen und das Maß ihrer Überschreitung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut der Strafvorschriften des § 4 NpSG differenziert weder für die tatbestandliche Einordnung noch für die Bemessung der Strafe nach nicht geringen Mengen. Dies entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafvorschriften des NpSG gerade nicht dem Betäubungsmittelgesetz nachzubilden, sondern eine eigenständige Regelung zu schaffen, die der Vielzahl von erfassten Einzelsubstanzen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential Rechnung tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 5 StR 178/25 Rn. 5 ff.; Patzak, NStZ 2022, 370; anders - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21, BGHSt 67, 1 Rn. 6 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 3 StR 5/25 Rn. 6). Das hiervon abweichende Vorgehen des Landgerichts ist aber vom tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum bei Bestimmung der schuldangemessenen Strafe gedeckt (vgl. wiederum § 46 Abs. 2 StGB).

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