Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: III ZB 30/25
Kein gesetzlich vorgesehens, statthaftes Rechtsmittel gegen angefochtene Entscheidung des OLG; Ablehnung des Antrags auf PKH für Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- III ZB 30/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB30.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 25.02.2025 - AZ: 2 O 246/24
- OLG Düsseldorf - 19.05.2025 - AZ: I-18 W 8/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.
Gründe
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein denkbare Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Tenor bezeichneten Eingabe. Es wird ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Gesetz nicht vorgesehen und mithin nicht statthaft ist. Eine Überprüfung in der Sache durch den Bundesgerichtshof erfolgt daher nicht.
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.