Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: I ZR 208/25
Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens; Verwechslungsgefahr der eingetragenen Unionswortmarke "SONDER" durch Verwendung der Zeichen "VONDER" und "VONDER EUROPE" für Dienstleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- I ZR 208/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260226BIZR208.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 11.05.2023 - AZ: 16 O 221/21
- KG Berlin - 16.09.2025 - AZ: 5 U 63/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft.
- 2.
Das kanadische Verfahren nach section 49 BIA stellt ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren dar.
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 352 Abs. 1 InsO deklaratorisch festzustellen.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein kanadisches Unternehmen, das Inhaberin der am 6. Februar 2017 angemeldeten und am 1. Juni 2017 in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragenen Unionswortmarke Nr. 016320236 "SONDER" (Klagemarke) ist. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten mit der Begründung geltend, die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, habe die Klagemarke durch Verwendung der Zeichen "VONDER" und "VONDER EUROPE" für Dienstleistungen, die mit den durch die Klagemarke beanspruchten Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich seien, verletzt.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen haben die Beklagten sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.
Die Klägerin hat durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren nach section 49 des kanadischen Bankruptcy and Insolvency Acts (nachfolgend: BIA) eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden sei und hierzu Unterlagen vorgelegt. Die Beklagten beantragen die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.
II. Der Senat geht nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung davon aus, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen ist.
1. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 352 und 343 InsO. Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Einzelfall nicht anerkannt werden kann, ergibt sich aus § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO. Danach ist die Anerkennung zu versagen, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind oder die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstößt. Die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, NZI 2012, 572 [juris Rn. 12]).
2. Die nach beiden Vorschriften für den Eintritt der Unterbrechungswirkung erforderlichen Voraussetzungen dürften erfüllt sein.
a) Der Anerkennung des in Kanada eröffneten Verfahrens stehen keine Gründe nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO entgegen, insbesondere dürften die kanadischen Gerichte nach deutschem Recht für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin international zuständig sein.
aa) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn unter Zugrundelegung deutscher Zuständigkeitsnormen ein Gericht des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, international zuständig wäre (BGH, NZI 2012, 572 [BGH 20.12.2011 - VI ZR 14/11] [juris Rn. 39]; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, GRUR 2019, 549 [juris Rn. 17] = WRP 2019, 624 - Kaffeekapsel I).
bb) Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit der kanadischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO, wenn die Klägerin ihren Sitz in Kanada hat und sie von dem kanadischen Insolvenzverfahren betroffen ist.
(1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich zuständig ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben ein "Certificate of Appointment nach Section 49 BIA; Rule 85" des "official receiver in and for this bankruptcy district" (Office of the Superintendent of Bankruptcy Canada / Bureau du surintendant des faillites Canada) vom 14. November 2025 vorgelegt. Sie haben außerdem eine "Notice of Bankruptcy and First Meeting of Creditors" des "Licensed Insolvency Trustee" zu den Akten gereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das in Montréal in der Provinz Québec in Kanada ansässige Unternehmen "S. C. Inc." am 12. November 2025 ein "assignment of bankruptcy" vorgenommen hat, ein "trustee of the estate of the debtor" bestellt worden ist und eine erste Gläubigerversammlung am 1. Dezember 2025 stattfinden sollte.
(3) Ausweislich der Klageschrift vom 7. Juli 2021, der vorgerichtlichen Abmahnung vom 8. April 2021 und dementsprechend auch des Rubrums des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils hat die Klägerin ihren Sitz allerdings nicht - wie das Unternehmen, um das es in den von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Insolvenzunterlagen geht - in Montréal in der Provinz Québec in Kanada, sondern in San Francisco im Bundesstaat Kalifornien in den Vereinigten Staaten von Amerika.
(4) Angesichts der mit der Klageschrift und der Klageerwiderung vorgelegten Unterlagen, des Vortrags der vorinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der von diesen vorgelegten Unterlagen spricht jedoch alles dafür, dass es sich bei dem Unternehmen, dessen Vermögen von diesem kanadischen Verfahren betroffen ist, um die Klägerin handelt und dass das Rubrum der Klägerin in den Tatsacheninstanzen durchgängig unrichtig bezeichnet war. Der Senat beabsichtigt deshalb, das Rubrum zu berichtigen.
(a) Für eine Identität der Klägerin mit dem kanadischen Unternehmen, auf das sich die vorgelegten Insolvenzunterlagen beziehen, spricht zunächst, dass die Firma dieses Unternehmens mit derjenigen der Klägerin übereinstimmt.
(b) Außerdem ist mit der Klageschrift als Anlage K2a zur Klageschrift und Anlage 1 zur Abmahnung ein Auszug aus dem Markenregister des EUIPO sowie mit der Klageerwiderung als Anlage B2 ein Auszug aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts vorgelegt worden. Aus diesen Registerauszügen geht hervor, dass die klagende Markeninhaberin ihren Sitz in Kanada hat und nicht - wie in der Klageschrift und der Abmahnung angegeben - in den Vereinigten Staaten von Amerika.
(c) Angesichts der Registerlage und angesichts des Umstands, dass die Tatsacheninstanzen unangegriffen festgestellt haben, dass die Klägerin ein kanadisches Unternehmen und Inhaberin der Klagemarke ist, geht der Senat davon aus, dass in der Klageschrift versehentlich der Sitz der Klägerin unrichtig angegeben worden ist. Der Senat beabsichtigt daher, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin ihren Sitz - wie im vom EUIPO geführten Register angegeben - in Kanada in Montréal in der Provinz Québec hat.
(d) Zwar ist die im vom EUIPO geführten Register angegebene Adresse der Markeninhaberin in Montréal (XXX , XXX , Montréal, Québec) nicht mit derjenigen identisch, die in den vorgelegten Insolvenzunterlagen als Sitz der insolventen S. C. Inc. angegeben ist (XXX , Montréal, Québec). Die zuletzt genannte Anschrift stimmt jedoch - bis auf die Hausnummer (XXX , Montréal, Québec) - mit der Anschrift eines auf die Markeninhaberin fusionierten Unternehmens überein. Dies ergibt sich aus der Auskunft aus dem Handelsregister von Québec (Quebec Corporate Registry - Québec Registre des Entreprises) vom 3. Januar 2023, die die vorinstanzlich für die Klägerin tätigen Prozessbevollmächtigten vorgelegt haben. Bei der Markeninhaberin und bei dem von dem kanadischen Insolvenzverfahren betroffenen Unternehmen dürfte es sich deshalb um ein und dasselbe Unternehmen handeln.
aa) Der Eintritt der Unterbrechung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 InsO setzen voraus, dass ein "Insolvenzverfahren" vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Nach § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird. Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; ferner BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, GRUR 2010, 861 [juris Rn. 8 - Schnellverschlussklappe, mwN).
bb) Das Verfahren nach section 49 BIA entspricht der in § 1 InsO zuerst genannten Zielsetzung der alsbaldigen Liquidation des Schuldnervermögens zum Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.
(1) Ein Konkurs ("bankruptcy") liegt nach dem BIA unter anderem vor, wenn der Schuldner eine im BIA definierte Konkurshandlung ("act of bankruptcy") vorgenommen hat. Eine solche Konkurshandlung besteht nach subsection 42 (1) Buchst. a BIA unter anderem darin, dass der Schuldner in Kanada oder anderswo eine Abtretung seines Eigentums an einen "trustee in bankruptcy" zugunsten seiner Gläubiger im Allgemeinen vornimmt. Der Schuldner kann nach subsection 49 (1) BIA freiwillig - mit Zustimmung des Gerichts - zugunsten seiner Gläubiger sein gesamtes Vermögen übertragen. Diese Abtretung muss nach subsection 49 (3) BIA beim "official receiver" am Sitz des Schuldners eingereicht werden, der einen "trustee" bestimmt (subsection 49 [4] BIA). Mit einer solchen Abtretung geht im Grundsatz das gesamte Eigentum des Insolvenzschuldners zugunsten der Gläubiger auf den "trustee" über. Vorbehaltlich der Rechte der gesicherten Gläubiger nimmt dieser die Vermögenswerte des Insolvenzschuldners in Besitz und liquidiert sie (vgl. MünchKomm.InsO/Sandrelli/Jeffries/Elmoutaouakil/Ziegenhagen, 4. Aufl., Länderberichte, "Kanada" Rn. 17 bis 22).
(2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch ein US-amerikanisches Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code als Insolvenzverfahren im Sinn von § 343 InsO anzusehen ist, auch wenn in diesem Verfahren weder ein Insolvenzgrund nachgewiesen werden muss noch ein förmlicher Eröffnungsbeschluss ergeht (vgl. BGH, GRUR 2010, 861 [juris Rn. 15 f.] - Schnellverschlussklappe, mwN; BAGE 121, 309 [BAG 27.02.2007 - 3 AZR 618/06] [juris Rn. 15]; Swierczok in Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl., § 335 Rn. 8; K. Schmidt/Brinkmann, InsO, 20. Aufl. § 335 Rn. 8; Brinkmann, IPRax 2011, 143, 145; Hergenröder, DZWiR 2016, 461, 464). Dass im Rahmen solcher Verfahren die materielle Insolvenz nicht geprüft wird, steht ihrer Anerkennung in Deutschland nicht entgegen, weil dies auch bei Anträgen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 861 [BGH 13.10.2009 - X ZR 79/06] [juris Rn. 15 f.] - Schnellverschlussklappe).
(3) Das kanadische Verfahren nach section 49 BIA stellt ebenfalls ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren dar. Der Umstand, dass in diesem Verfahren keine Prüfung erfolgt, ob ein Eröffnungsgrund besteht, ist - wie dargelegt - unschädlich. Es ergeht weiterhin zwar kein förmlicher Eröffnungsbeschluss, das Gericht muss jedoch die Abtretung des gesamten Schuldnervermögens gestatten, der "official receiver" bestimmt außerdem den "trustee". Dieses Verfahren hat auch die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger für den Fall der Insuffizienz des schuldnerischen Vermögens zum Ziel, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die Abtretung des gesamten Vermögens an die Gesamtheit der Gläubiger des Schuldners erfolgt (zu den Zielen der Regelungen des BIA vgl. MünchKomm.InsO/Sandrelli/Jeffries/Elmoutaouakil/Ziegenhagen aaO Länderberichte, "Kanada", Rn. 11 f.).
c) Das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betrifft die Insolvenzmasse.
aa) Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO.
bb) Sowohl das Recht an der Klagemarke selbst, das pfändbar und Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann (§ 29 Abs. 1 MarkenG), als auch die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin wegen einer Verletzung der Klagemarke gehören nach dem für die Frage, ob eine Unterbrechung des Rechtsstreits eingetreten ist, maßgeblichen deutschen Recht zur Insolvenzmasse (Czychowski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 29 Rn. 13; Fezer/Becker, Markenrecht, 6. Aufl., § 29 MarkenG Rn. 34; BeckOK.Markenrecht/Grüger, 44. Edition [Stand: 1. Januar 2026], § 29 MarkenG Rn. 60).
III. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.