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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: 5 StR 680/25

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.2026
Aktenzeichen
5 StR 680/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260226B5STR680.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 14.08.2025 - AZ: 502 KLs 12/25

Fundstelle

  • NStZ-RR 2026, 187

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 14. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet hat. Denn einerseits hat sein Revisionsverteidiger unter Verweis auf einen - ausweislich einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer indes versehentlichen aufgenommenen - Standardtextblock im Hauptverhandlungsprotokoll vorgetragen, es hätten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen sei. Andererseits hat er ausgeführt, der Instanzverteidiger habe ihm mitgeteilt, "keine aktuelle Erinnerung an innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung geführte Erörterungen" in diesem Sinn zu haben, und der durchgehend in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte habe bekundet, dass während der Hauptverhandlung keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Danach entpuppt sich das Revisionsvorbringen als bloße Vermutung, dem es zudem an einem erschöpfenden Vortrag mangelt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zu möglichen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen geäußert hat, über die der Instanzverteidiger ihn hätte informieren müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; vom 1. März 2023 - 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 25).

Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Resch