Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: 2 StR 749/25
Feststellungen zur Täterschaft i.R.d. Beweiswürdigung wegen schwerer Körperverletzung eines Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 749/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260226B2STR749.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.08.2025 - AZ: 5/06 KLs - 3110 Js 252501/24 11/25
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Körperverletzung
Redaktioneller Leitsatz
Steht Aussage gegen Aussage, muss das Tatgericht alle für die Überzeungsbildung wesentlichen Umstände umfassend würdigen und gewichtige, außerhalb der Aussage liegende Gründe für die Glaubhaftigkeit benennen, wenn es einer Zeugenaussage nur teilweise folgt.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2025 mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den Verletzungen des Geschädigten, ihrer medizinischen Ursache und den in Betracht kommenden zukünftigen Folgen dieser Verletzungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte am Nachmittag des 18. Juli 2024 in einer Bahnunterführung am Westbahnhof in F. dem Geschädigten aus nächster Entfernung mit einer Gas- oder Schreckschusspistole ins Gesicht und traf dessen linkes Auge, wodurch der Geschädigte sein Sehvermögen auf diesem Auge einbüßte.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung des Geschädigten hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zu seiner Täterschaft auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 StR 205/24, NStZ-RR 2025, 19 Rn. 9 mwN) nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.
a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Geschädigten gestützt, dessen Aussage es "einzig hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten sowie den Auswirkungen der Verletzungen" Glauben geschenkt hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Geschädigte habe den Angeklagten bereits unmittelbar nach der Tat in sediertem Zustand gegenüber Polizeibeamten als Schützen benannt. Es sei ausgeschlossen, dass er in dieser Situation den Angeklagten falsch belastet habe, zumal er diesen nach eigenen Angaben nur flüchtig kenne und seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe. Aus denselben Erwägungen hat die Strafkammer eine Verwechslung mit einem Täter, der eine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweise, ausgeschlossen. Dagegen hat die Strafkammer das durch den Geschädigten geschilderte Vor- und Nachtatgeschehen und das von ihm benannte Motiv des Angeklagten für die Tat in Zweifel gezogen.
b) Die Begründung, mit der die Strafkammer die Angaben des Geschädigten zur Täterschaft des Angeklagten für glaubhaft erachtet hat, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384). Vermag sich der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen nur teilweise zu überzeugen, können sich daraus weitere Darlegungsanforderungen ergeben. Zwar existiert kein Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54, 55, und vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89, 91 Rn. 27; Beschluss vom 27. November 2017 - 5 StR 520/17, NStZ 2018, 116; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 255 mwN). In einem solchen Fall ist es aber regelmäßig erforderlich, dass auch außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benannt werden, die es dem Tatrichter ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 1 StR 270/19, NStZ 2019, 746 f. Rn. 8, und vom 24. Februar 2021 - 1 StR 489/20, Rn. 13).
bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Es erschließt sich bereits nicht, warum dem Geschädigten eine sichere Identifizierung des Angeklagten möglich gewesen sein soll, obwohl er diesen nach eigenen Angaben nur oberflächlich gekannt und zudem seit längerer Zeit nicht mehr gesehen haben will. Dies gilt umso mehr, als die von dem Geschädigten gegenüber der Polizei abgegebene Täterbeschreibung in Bezug auf die Haarlänge und die Angabe, der Angreifer habe eine Brille getragen, nicht auf den Angeklagten zutrifft. Soweit das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe bei der Tat möglicherweise einen Zopf oder Dutt getragen, so dass bei dem Geschädigten der flüchtige Eindruck entstanden sein könne, der Täter habe kurzes Haar gehabt, handelt es sich um eine Mutmaßung, die in den Angaben des Geschädigten keine Stütze findet. Dass der Geschädigte zudem gegenüber der Polizei angegeben haben will, der Täter habe eine Sonnenbrille getragen, woraufhin die Beamten in die Täterbeschreibung das Wort "Brillenträger" aufgenommen hätten, ist ebenfalls nicht durch einen außerhalb der Aussage des Geschädigten liegenden Beweisumstand, insbesondere durch eine Vernehmung der betreffenden Beamten, bestätigt. Ein Motiv des Angeklagten für die Tat hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Seine - auf die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten festgestellten, auf einen Handel mit Betäubungsmitteln hinweisenden Gegenstände und die einschlägigen Vorstrafen des Geschädigten gestützte - Erwägung, der Angeklagte und der Geschädigte könnten um in einer Plastiktüte transportierte Drogen gestritten haben, hat es für nicht hinreichend belastungsfähig zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten erachtet.
cc) Zudem lassen die im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten stehenden Ausführungen des Landgerichts, es sei "insbesondere in Anbetracht der hohen Straferwartung [...] naheliegend gewesen, hätte der Angeklagte einen alternativen Aufenthaltsort für den Tattag benannt, oder eine bestimmte Tätigkeit für die Tatzeit angegeben", besorgen, dass es dem Angeklagten rechtsfehlerhaft die Verweigerung der aktiven Mitwirkung an der Sachaufklärung als belastendes Beweisanzeichen entgegengehalten hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, BGHSt 49, 56, 58).
3. Der Mangel der Beweiswürdigung zwingt zur Aufhebung der Verurteilung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Würdigung der Aussage des Geschädigten zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
Ebenfalls der Aufhebung unterliegen die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den Verletzungen des Geschädigten, deren medizinischer Ursache sowie deren Folgen. Diese haben - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist - Bestand, weil sie von den Verfahrensrügen, auf die es deshalb nicht mehr ankommt, nicht betroffen und im Übrigen rechtsfehlerfrei sind.