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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: 2 StR 6/25

Änderung des Schuldspruchs wegen bandenmäßigenn Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzgl. des Angeklagten und des Nichtrevidenten (Fälle II.1, II.3 und II.4); Anordnung der Einziehung von Werterträgen lediglich in Höhe des reduzierten Tatertrags als Gesamtschuldner unter Entfallen der weitergehenden Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.2026
Aktenzeichen
2 StR 6/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240226B2STR6.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 14.06.2024 - AZ: 900 Js 3051/22 16 KLs (9/23)

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Angeklagten A.

Redaktioneller Leitsatz

Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2024,

    1. a)

      soweit es ihn und den Nichtrevidenten F. betrifft,

      1. aa)

        im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte und der Nichtrevident in den Fällen II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,

      2. bb)

        im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten und des Nichtrevidenten betreffend dahin geändert, dass die Einziehung in Höhe von 5.170.321 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist und die weitergehende Einziehung insoweit entfällt,

      3. cc)

        im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben;

    2. b)

      soweit es den Angeklagten betrifft darüber hinaus, soweit im Fall II.5 der Urteilsgründe die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis "in nicht geringer Menge" in sechs Fällen sowie bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.725.395 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Erwägungen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt im Schuldspruch lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung der unter II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe geschilderten Handlungen des Angeklagten auf.

4

a) Das Geschehen unter II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe stellt nur eine Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.

5

Mehrere Akte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen auch dann zueinander in Tateinheit, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich teilweise überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8). Eingedenk des weiten, auch Vorgänge außerhalb des eigentlichen Drogenumsatzes umfassenden Begriffs des Handeltreibens können sich Überschneidungen aus ihm nachfolgenden Ausführungshandlungen ergeben. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 288/24, Rn. 9; Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22, Rn. 4, und vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96/24, Rn. 8; jew. mwN).

6

Zwischen den Geschäften in den Fällen II.1, II.3 und II.4 der Urteilsgründe besteht deshalb Tateinheit. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war ein Teil des im Fall II.1 der Urteilsgründe von dem Angeklagten und dem Nichtrevidenten F. bezogenen Amphetamins unbrauchbar und sollte umgetauscht werden, nachdem sich der Kurier des Lieferanten bei Anlieferung der im Fall II.3 der Urteilsgründe bezogenen Betäubungsmittel von dessen Nagellackgeruch überzeugt hatte. Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass aus der ersten Lieferung weitere 22 Kilogramm umzutauschen waren; für den Umtausch und die Auslieferung der weiteren Amphetamin-Bestellung im Fall II.4 der Urteilsgründe vereinbarte der Angeklagte einen gemeinsamen Liefertermin.

7

b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

8

3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der in den Fällen II.1., II.3 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nach sich. Weiterhin ist im Fall II.5 der Urteilsgründe die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben. Auch insofern bedarf das Urteil im Strafausspruch der Aufhebung. Die Feststellungen sind von den Fehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

9

4. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf ebenfalls der Korrektur.

10

a) Im Fall II.10 der Urteilsgründe hat die Strafkammer bei dem errechneten Einziehungsbetrag in Höhe von 906.545 Euro nicht berücksichtigt, dass nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten dem Käufer "B." (D38TAG) für die Abnahme von 49 Kilogramm Marihuana und 900 Gramm Haschisch ein - in den Urteilsgründen nicht näher bezifferter - Sonderpreis gewährt wurde. Der Senat schließt angesichts des in diesem Fall für den weiteren Käufer "O." festgestellten Sonderpreises aus, dass in einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, und setzt anstatt der üblichen Verkaufspreise von 4.400 Euro pro Kilogramm Marihuana und 4.150 Euro pro Kilogramm Haschisch für die Abnahmemenge des "B." den rechtsfehlerfrei festgestellten Mindesteinkaufspreis von einheitlich 2.950 Euro pro Kilogramm an, also insgesamt 147.205 Euro. Hieraus ergibt sich eine Reduktion des Einziehungsbetrags in Höhe von 72.130 Euro.

11

b) Im Fall II.12 der Urteilsgründe kann der Senat nicht nachvollziehen, wie die Strafkammer zu dem - nur im Ergebnis mitgeteilten - Einziehungsbetrag von 2.580.834 Euro gelangt ist. Bei dem festgestellten Verkauf von 23 Kilogramm Haschisch vom 13. Januar 2021 für 128.140 Euro und einer Rückgabemenge von 59 Kilogramm ergibt sich für die verkaufte Restmenge von 331 Kilogramm Haschisch bei dem üblichen Verkaufspreis von 4.150 Euro pro Kilogramm ein Erlös aus dem Haschischumsatz von insgesamt 1.501.790 Euro. Für die Verkäufe von fünf Kilogramm Marihuana an den Nutzer 3... für 22.500 Euro und weiterer vier Kilogramm für 19.200 Euro an den Nutzer BT... sowie verbleibender 126 Kilogramm Marihuana zu dem üblichen Verkaufspreis von 4.400 Euro je Kilogramm kommen damit Erlöse aus dem Verkauf von Marihuana in Höhe von 596.100 Euro hinzu. Der sich hieraus errechnende Gesamterlös von 2.097.890 Euro bleibt hinter der Berechnung des Landgerichts um abzusetzende 482.944 Euro zurück.

12

c) Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, reduziert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung, soweit die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten und des Nichtrevidenten F. angeordnet ist, auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.170.321 Euro und lässt die weitergehende Einziehung insoweit entfallen.

13

5. Von den Schuldspruch und Einziehungsentscheidung beeinflussenden Rechtsfehlern ist der Nichtrevident F. in gleicher Weise betroffen, sodass die Entscheidung insoweit auf ihn zu erstrecken war (§ 357 StPO).

14

6. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts.

15

Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung im Fall II.1 der Urteilsgründe den geänderten Schuldgehalt der Tat in den Blick zu nehmen haben. Werden vom ersten Tatgericht als rechtlich selbstständig erachtete Taten durch das Revisionsgericht zur Tateinheit verbunden, ist der Unrechtsgehalt dieser einen Tat gegenüber den bisher getrennt bewerteten Einzeltaten erhöht. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gebietet in einem solchen Fall nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der für diese Tat neu festzusetzenden Strafe nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21, Rn. 15, und vom 2. August 2023 - 5 StR 107/23, Rn. 4). Schließlich darf die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher ausfallen als die bisher verhängte Gesamtstrafe.

Menges
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Zeng
Grube
Schmidt