Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: 2 StR 365/25
Gewährung von PKH gegenüber Adhäsionskläger und Beiordnung der Rechtsanwältin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240226B2STR365.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 07.02.2025 - AZ: 321 Ks 10/24 91 Js 18/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
hier: Antrag des Adhäsionsklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Tenor:
Dem Adhäsionskläger M wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus N beigeordnet.
Gründe
Der Adhäsionskläger beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63/25, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 StPO) dem Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin S beizuordnen.
Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.