Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: 4 StR 607/25
Aufhebung des Urteils des LG mit Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten und Anordnung seiner Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Revision des Angeklagten; Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung nur bei zweifelsfreiem Feststehen der verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit aufgrund eines psychischen Defekts bei Begehung der Anlasstat (hier verneint)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 607/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230226B4STR607.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 21.05.2025 - AZ: 36 KLs 39/24 (104 Js 710/22)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Das Gericht muss konkretisierend darlegen, in welcher Weise sich eine festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
Für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose können ausschließlich Taten mit Symptomcharakter tragend herangezogen werden. Frühere Straftaten ohne solchen Symptombezug können nur einen Aufschluss über die Persönlichkeit des Täters im Allgemeinen geben. Dass die den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten "von dem Wahnerleben des Angeklagten geprägt" gewesen seien, lässt sich aus hinsichtlich der Vorstrafen auf die Mitteilung von Schuld- und Strafausspruch beschränkten Urteilsgründen nicht nachvollziehen.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der an einer paranoidhalluzinatorischen Psychose erkrankte, bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte beging zwischen Mai 2022 und September 2023 die folgenden sechs Straftaten, wobei aufgrund seiner Erkrankung hinsichtlich der ersten beiden Taten seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben und bei Begehung der übrigen Taten seine Einsichtsfähigkeit sicher aufgehoben war.
a) (Fall II.1. der Urteilsgründe)
Am 26. Mai 2022 kam es zu einem Polizeieinsatz. Dabei "baute sich der Angeklagte drohend vor den eingesetzten Polizeibeamten auf" und zeigte ihnen seinen Mittelfinger, um seine Missachtung kundzutun.
b) (Fall II.2. der Urteilsgründe)
Am 30. Juni 2022 sprachen Polizeibeamte einen Platzverweis gegen den Angeklagten aus, nachdem dieser sich bei einem Einsatz in der von ihm bewohnten Obdachlosenunterkunft aggressiv verhalten hatte. Als der Angeklagte zur Durchsetzung der Anordnung weggeschoben wurde, schlug er in Verletzungsabsicht nach hinten und traf einen der Polizeibeamten an der Schulter. Er wurde daraufhin zu Boden gebracht und fixiert. Während der Zwangsanwendung kam es zu einem Gerangel, bei dem der Angeklagte zweimal in Verletzungsabsicht nach dem anderen Polizeibeamten trat, diesen aber verfehlte. Infolge der Widerstandshandlungen des Angeklagten erlitten beide Polizeibeamte Schmerzen.
c) (Fall II.3. der Urteilsgründe)
Am 10. Februar 2023 wurde der Angeklagte in einem Drogeriemarkt durch den dort als Ladendetektiv beschäftigten Zeugen H. aufgrund eines bestehenden Hausverbots aufgefordert, die Räumlichkeiten zu verlassen. Als der Angeklagte dem nicht nachkam, stellte sich der Zeuge H. ihm in den Weg und drängte ihn anschließend "ohne Gewalteinwirkung" in Richtung des Ausgangs. Dort stieß der Angeklagte den Zeugen in Verletzungsabsicht die Stufen einer Treppe hinunter, wodurch dieser stolperte und zu Boden fiel. Sodann schlug er dem Zeugen mehrfach ins Gesicht. Als dieser versuchte, das Bein des Angeklagten festzuhalten, um dessen Flucht zu verhindern, trat ihm der Angeklagte "mit seinem beschuhten Fuß wuchtig in das Gesicht". Der Zeuge trug durch die Tat ein vermindertes Sehvermögen des linken Auges, Schmerzen in der Nase sowie eine abgebrochene Kante des vorderen oberen Schneidezahns davon.
d) (Fall II.4. der Urteilsgründe)
Am 16. April 2023 trat der Angeklagte auf einem Fahrradweg unvermittelt gegen das Vorderrad des Fahrrads der ihn passierenden Zeugin K.. Diese kam deshalb vom Radweg ab und stürzte eine angrenzende Böschung hinunter. Sie erlitt - wie der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte - mehrere Prellungen und leidet bis jetzt an psychischen Folgen der Tat.
e) (Fall II.5. der Urteilsgründe)
Am 13. Juli 2023 betrat der Zeuge A. das bisher von ihm, am Tattag aber von dem Angeklagten bewohnte Zimmer in einer Asylunterkunft. Der Angeklagte war hiermit nicht einverstanden und stieß seinen Kopf gegen das Gesicht des Geschädigten, der hierdurch eine schmerzhafte Verletzung erlitt.
f) (Fall II.6. der Urteilsgründe)
Am 25. September 2023 trat der Angeklagte einen anderen Mitbewohner in der Asylunterkunft mit seinem beschuhten Fuß in Verletzungsabsicht ohne rechtfertigenden Grund gegen dessen Hüfte, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt.
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt - ohne konkrete Zuordnung zu den einzelnen Fällen - rechtlich dahin gewertet, dass der Angeklagte "eine gefährliche Körperverletzung, drei vorsätzliche Körperverletzungen, eine Beleidigung und einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Körperverletzung, §§ 114 Abs. 1, 113 Abs. 1, 185, 194, 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, 230, 52, 53 StGB" begangen habe.
Wegen der nicht ausschließbar aufgehobenen Steuerungs- bzw. sicher aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht ihn insgesamt freigesprochen. Zu der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht ausgeführt, dass die von dem Angeklagten verübten Taten jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung erhebliche rechtswidrige Taten (im Sinne des § 63 Satz 1 StGB) darstellten; allein die Taten zu II.3. und II.4. der Urteilsgründe wiesen ein erhebliches Gewaltpotential auf und seien geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die bei dem Angeklagten bestehende paranoidhalluzinatorische Psychose sei ursächlich für die Tatausführung gewesen. Auch "die dem Verfahren vorangegangenen Taten deuteten auf ein psychotisches Erleben des Angeklagten hin"; sie seien "ungesteuert und von dem Wahnerleben des Angeklagten geprägt". Von dem Angeklagten seien wegen desselben psychischen Defekts, der bereits zu den Anlasstaten geführt habe, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei.
2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Weiterhin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die hierfür erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei ist das Tatgericht verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 4 StR 90/23 Rn. 32; Beschluss vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9, 10). Beschränkt sich das Tatgericht dabei darauf, sich der Beurteilung durch den Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 StR 223/02, juris Rn. 20, jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
aa) Bereits die Begehung der Anlasstaten durch den Angeklagten ist überwiegend nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil hinsichtlich der festgestellten Fälle II.2.-II.6. der Urteilsgründe jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat.
(1) Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.
(2) Das Urteil teilt allein zu dem Fall II.1. der Urteilsgründe mit, dass und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Im Hinblick auf die übrigen Taten bleibt offen, ob der Angeklagte sich überhaupt geäußert hat. Die zur Tat II.1. mitgeteilte Einlassung lässt auch nicht den sicheren (Umkehr-)Schluss zu, dass der Angeklagte über diese Erklärung hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat (vgl. zum Einlassungsverhalten zu den persönlichen Verhältnissen BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 5; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 4). Hinsichtlich der Fälle II.2.-II.6. der Urteilsgründe fehlt es damit schon deshalb an einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweiswürdigung.
bb) Ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt ist der symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizierten psychischen Störung und den festgestellten Anlasstaten. Namentlich zu den Fällen II.3. und II.4. der Urteilsgründe, denen das Landgericht ein besonderes Gewicht für die Maßregelanordnung beigemessen hat, fehlt es an der erforderlichen konkretisierenden Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 4 StR 252/25 Rn. 6). Die Strafkammer hat sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach zwischen der Erkrankung des Angeklagten und seinem strafbaren Verhalten ein "untrennbarer Zusammenhang" bestehe und die Taten auf ein florides psychotisches Erleben hindeuteten. Der Angeklagte wirke ungesteuert. Er fühle sich beleidigt, obwohl er den Grund dafür nicht angeben könne; auch andere Personen seien ihm in seinem Erleben feindselig gegenübergetreten, was für einen Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn spreche. Die Taten zu Ziffern 3.-6. seien allesamt von einem impulsiven Verhaltensmuster geprägt.
Diese Ausführungen belegen eine wenigstens mitwirkende Ursächlichkeit der psychischen Störung für die Begehung der Anlasstaten nicht tragfähig. Konkret handlungsleitende Wahninhalte hat das Landgericht nicht festgestellt. Soweit es aus dem allgemeinen psychischen Zustand des Angeklagten und dem Charakter der festgestellten Taten auf deren Krankheitsbedingtheit geschlossen hat, ist ein solcher Schluss zwar grundsätzlich möglich. Die Beweiswürdigung ist aber lückenhaft, weil die Strafkammer alternativ in Betracht kommende normalpsychologische Handlungsantriebe nicht erörtert und nachvollziehbar ausgeschlossen hat. Dies hätte sich ihr vor allem im Fall II.3. der Urteilsgründe aufdrängen müssen. Insoweit hätte sie in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte den Geschädigten angriff, als dieser ihn tatsächlich in seinem Tun beeinträchtigte, indem er ihn auf ein Hausverbot hinwies und aus dem Ladengeschäft, das der Angeklagte betreten hatte, hinausdrängen wollte. Im Fall II.4. der Urteilsgründe richtete sich die Tat demgegenüber zwar offenbar gegen eine dem Angeklagten unbekannte Person, ohne dass der Gewaltausübung eine Interaktion mit dieser vorausgegangen wäre. Auch hier liegt aber jedenfalls nicht auf der Hand, sondern bedurfte näherer Begründung, dass gerade eine auf der paranoid-halluzinatorischen Psychose beruhende Impulsivität und nicht von der Erkrankung unabhängige, auf der Lebenssituation des Angeklagten beruhende Beweggründe wie Wut oder Frustration allein wirksam waren.
cc) Schließlich begegnet die Gefährlichkeitsprognose durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Strafkammer ihrer Prognoseentscheidung frühere Straftaten des Angeklagten zugrunde gelegt hat, ist ein symptomatischer Zusammenhang auch zwischen diesen Taten und der Erkrankung des Angeklagten nicht belegt. Für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose können ausschließlich Taten mit Symptomcharakter tragend herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 StR 359/23 Rn. 20; Beschluss vom 15. Mai 2023 - 6 StR 146/23; Beschluss vom 19. Januar 2021 - 4 StR 449/20; Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20). Frühere Straftaten ohne solchen Symptombezug können nur einen Aufschluss über die Persönlichkeit des Täters im Allgemeinen geben (vgl. LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 130). Dass die den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten "von dem Wahnerleben des Angeklagten geprägt" gewesen seien, lässt sich aus den hinsichtlich der Vorstrafen auf die Mitteilung von Schuld- und Strafausspruch beschränkten Urteilsgründen allerdings nicht nachvollziehen.
3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Tat II.1. der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Hiervon sind auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit umfasst. Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hat dies zur Folge, dass der Freispruch des Angeklagten ebenfalls keinen Bestand hat und der Aufhebung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - 3 StR 599/25 Rn. 15 mwN).
Quentin