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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2026, Az.: 6 StR 605/25

Erkennenlassen einer eindeutigen Bewertung des psychischen Zustands eines Angeklagten durch das Tatgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich Prüfung der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.2026
Aktenzeichen
6 StR 605/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180226B6STR605.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 27.08.2025 - AZ: 8 KLs 22/25

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Die Grunderkrankung Epilepsie, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB handelt, kann im Lauf der Zeit zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung führen, die für die Steuerungsfähigkeit relevant sein kann. Typisch ist das Symptom der erhöhten Reizbarkeit. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblich mit fehlenden "Auffall- und Ausfallerscheinungen" sowie koordiniertem und strukturiertem Handeln zu begründen. Vielmehr bedarf es näherer Erörterung, ob seine motivationale Steuerungsfähigkeit, auf die es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend ankommt, zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. August 2025 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Schuldfähigkeitsprüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

3

a) Nach den Feststellungen leidet der unter Betreuung stehende 39 Jahre alte Angeklagte seit seinem 25. Lebensjahr an idiopathischer Epilepsie, die medikamentös behandelt wird; seinen letzten epileptischen Anfall erlitt er im Jahre 2018. Zudem wurden bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom und eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F.60.8) diagnostiziert.

4

Am Nachmittag des 27. Februar 2025 beschloss der Angeklagte, einen zur Absicherung eines Faschingsumzugs eingesetzten, am Straßenrand mit eingeschaltetem Warnblinklicht abgestellten Lastkraftwagen des Technischen Hilfswerks in seine Verfügungsgewalt zu bringen und mit diesem wegzufahren. Dabei führte er ein Küchenmesser, ein Taschenmesser, eine Dose hochentzündlicher Universalverdünnung sowie zwei Feuerzeuge mit sich. Aus einem "allgemein gegen Einsatzkräfte empfundenen Groll" hatte er den Fahrer bereits bei dessen Anfahrt angeschrien und in dessen Richtung gestikuliert.

5

Nachdem der Angeklagte die verschlossene Fahrzeugtür nicht hatte öffnen können, verlangte er von dem zum Fahrzeug zurückkehrenden Fahrer in aggressiver und drohender Weise die Herausgabe des Schlüssels und beleidigte ihn. Er folgte dem flüchtenden Fahrer und nahm ihn kurzzeitig in den "Schwitzkasten", um hierdurch die Übergabe des Schlüssels zu erzwingen. Dies gelang nicht, weil der Fahrer sich losreißen konnte und weitere Personen auf das Geschehen aufmerksam wurden. Der Angeklagte flüchtete und spuckte auf die Scheibe des ihm entgegenkommenden Polizeifahrzeugs, das zu seiner Verfolgung alarmiert worden war. Er beleidigte die Polizeibeamten und leistete deren Aufforderung, stehen zu bleiben, keine Folge. Nachdem Verstärkung hinzugekommen war, packte einer der Polizeibeamten den Angeklagten. Hiergegen wehrte er sich durch Schläge mit seinem Ellenbogen, von denen einer den Polizeibeamten in für diesen schmerzhafter Weise traf. Einem anderen Polizeibeamten stach der Angeklagte mit dem Daumen ins Auge, wodurch dieser ebenfalls Schmerzen erlitt.

6

b) Das Landgericht hat das Tatgeschehen als versuchte schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 und 2 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).

7

c) Sachverständig beraten ist es davon ausgegangen, dass es "weder vor dem Hintergrund einer akuten Intoxikation noch mit Blick auf ein etwaiges psychiatrisches Störungsbild" Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder erhebliche Beenträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gebe.

8

2. Diese Ausführungen zur Schuldfähigkeit sind lückenhaft.

9

a) Beschränkt sich das Tatgericht - wie hier - darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 6 StR 355/22, StV 2023, 518; vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22, StV 2023, 381). Die Urteilsgründe müssen zudem eine eindeutige Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten durch das Tatgericht erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 StR 125/22, Rn. 6).

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b) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

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aa) Das Landgericht teilt die vom Sachverständigen herangezogenen wesentlichen Anknüpfungstatsachen nicht mit. Die Ausführungen sind auf die Wiedergabe des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens beschränkt, wonach der Angeklagte "keine Auffall- oder Ausfallerscheinungen bei Tatbegehung gezeigt" habe und daher uneingeschränkt schuldfähig sei.

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bb) Ferner fehlt es an Erörterungen dazu, welche Auswirkungen die Erkrankung der festgestellten generalisierten idiopathischen Epilepsie auf die Schuldfähigkeit hat.

13

(1) Die Grunderkrankung Epilepsie, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB handelt (vgl. Venzlaff/Förster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 179), kann im Lauf der Zeit zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung führen, die für die Steuerungsfähigkeit relevant sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 449/09, NStZ-RR 2010, 105; vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08; NStZ-RR 2009, 136; vom 9. April 2002 - 5 StR 110/02; vom 10. Januar 1992 - 2 StR 580/91). Typisch ist das Symptom der erhöhten Reizbarkeit (vgl. Tölle/Windgassen, Psychiatrie, 16. Aufl., S. 313; Konrad/Huchzermeier/Rasch, Forensiche Psychiatrie und Psychotherapie, 5. Aufl., S. 237; Ventzlaff/Förster/Dreßing/Habermeyer, aaO, S. 178).

14

(2) Anhaltspunkte für eine solche Wesensveränderung könnten sich hier daraus ergeben, dass der Angeklagte schon jahrelang keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, seit dem Jahr 2012 unter Betreuung steht und nach den Schilderungen seines Betreuers zu impulsiven Durchbrüchen neigt sowie Schwierigkeiten hat, sich im sozialen Leben zurechtzufinden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Gewalt- und Bedrohungsdelikten verurteilt worden ist und sich von Polizei und Justiz zu Unrecht verfolgt fühlt.

15

cc) Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblich mit fehlenden "Auffall- und Ausfallerscheinungen" sowie koordiniertem und strukturiertem Handeln zu begründen. Vielmehr hätte es näherer Erörterung bedurft, ob seine motivationale Steuerungsfähigkeit, auf die es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2025 - 6 StR 597/24, Rn. 9; vom 20. August 2024 - 5 StR 215/24, Rn. 13; vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22, Rn. 16), zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist.

16

3. Die Frage der Schuldfähigkeit bedarf unter Heranziehung eines Sachverständigen daher neuer Bewertung und Entscheidung. Da eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sich zwar nicht aufdrängt, aber nicht sicher auszuschließen ist, ist auch der Schuldspruch aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel
RiBGH Wenske ist aus dienstlichen Gründen gehindert zu signieren.
Bartel
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi