Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2026, Az.: 5 StR 595/25

Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Verteidigers zur Hauptverhandlung einschließlich einer Anreise am Vortag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.2026
Aktenzeichen
5 StR 595/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120226B5STR595.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 20.03.2025 - AZ: 7 KLs 593 Js 20880/24

Verfahrensgegenstand

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten B. , Rechtsanwalt M. aus K. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Anreise nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Straßenverbindung hingewiesen.

2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner