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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2026, Az.: 4 StR 572/25

Weiterleitung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über das Hehlgut unmittelbar vom Vorbesitzer an einen Dritten durch das Handeln des Täters als gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bzgl. der Übernahme der Deliktsbeute vom "Abholer"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.2026
Aktenzeichen
4 StR 572/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120226B4STR572.25.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 02.07.2025 - AZ: 42 KLs 230 Js 79415/24 (1/25)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Spätestens mit der Erlangung der Tatbeute durch den "Abholer" und deren Verbringung zum (tatortverschiedenen) Übergabetreffpunkt sind die ertrogenen Vermögenswerte bzw. gestohlenen Gegenstände endgültig erlangt und ausreichend gesichert. Nach Beendigung einer Tat ist aber weder eine Mittäterschaft an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vermögenswerte tatplanmäßig noch innerhalb der Gruppierung weiterverschoben wurden.

  2. 2.

    Einem Dritten wird das Tatobjekt der Hehlerei (auch) verschafft, wenn durch das Handeln des Täters die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Hehlgut unmittelbar vom Vorbesitzer an einen Dritten weitergeleitet wird.

  3. 3.

    Allein die Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, ist nicht (schon) als Beteiligung hinsichtlich einer zu ihrer Ausführung begangenen Tat anzusehen.

  4. 4.

    Der Teilnehmer an der Vortat kann lediglich dann nicht Täter einer anschließenden Hehlerei sein, wenn er unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines "Anrechts" auf die Beute.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 15 Fällen, der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in vier Fällen und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug und gewerbsmäßigem Bandenbetrug, schuldig ist, sowie

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

3

a) Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen - soweit hier von Relevanz - getroffen:

4

Der Angeklagte beteiligte sich an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Tätergruppierung ihm bekannter und unbekannter Personen, die wiederholt Straftaten zum Nachteil in Norddeutschland lebender älterer Menschen nach dem Modus Operandi "Falscher Polizeibeamter" begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als "Logistiker" fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden, indem er zusagte, die von dem - sich als Polizeibeamter ausgebenden - "Abholer" erlangten Vermögenswerte in B. zu übernehmen und anschließend nach H. zu verbringen zum Zwecke der Weiterleitung an die Hintermänner in der Türkei. Der ebenfalls revidierende Mitangeklagte S. fungierte vor Ort als "Betreuer". Hierzu übergab dieser - zunächst persönlich und später durch einen von ihm "eingearbeiteten" weiteren Tatbeteiligten - regelmäßig neue SIM-Karten an den "Abholer" und stand mit jenem während der Tatausführungen in fernmündlichem Kontakt. Eine unbekannte und von den Beteiligten als "Chef" bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Nachdem die überwiegend in B. und vereinzelt in O. und H. lebenden Geschädigten in fünf Fällen täuschungs- und irrtumsbedingt Bargeld und Wertgegenstände an den "Abholer" übergeben hatten bzw. ihnen in weiteren 14 Fällen die Sachen nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch den "Abholer" weggenommen worden waren, kam es bei einigen Taten im unmittelbaren Anschluss daran noch zu Geldabhebungen an Geldautomaten unter Einsatz der erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN. Der während der Tatausführung mit dem "Abholer" per Videotelefonie in Kontakt stehende "Chef" fragte zunächst beim Angeklagten - entsprechend dessen zugesagter Funktion - dessen Bereitschaft für die Entgegennahme der Tatbeute ab und kündigte ihm sodann die unmittelbar bevorstehende Übergabe an. Hierzu teilte er sowohl dem Angeklagten als auch dem "Abholer" deren Modalitäten mit. Danach entnahm der "Abholer" noch einen mit dem "Chef" abgestimmten Anteil von regelmäßig 30 Prozent des Beutewerts als Entlohnung, bevor er den restlichen Tatertrag an den Angeklagten übergab. Dieser zeigte anschließend seinem in H. ansässigen Abnehmer den Beuteumfang visuell per Chat, bewahrte die übernommene Deliktsbeute über Nacht bei sich auf und brachte sie am Folgetag von B. nach H. zum vorgesehenen Transfer in die Türkei. Für seine Mitwirkung erhielt seine in Syrien lebende Familie finanzielle Unterstützung.

5

Die Jugendkammer hat den jeweiligen Abholvorgang - differenzierend nach der Art und Weise des eingetretenen Gewahrsamsverlusts an den Vermögenswerten - als Betrug bzw. Diebstahl in gewerbs- und bandenmäßiger Begehungsweise gewertet. Daran anknüpfend hat sie für die anschließenden Bargeldabhebungen unter Verwendung der deliktisch erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN nur bei den vorangegangenen Diebstahlstaten realkonkurrierende Fälle des (banden- und gewerbsmäßigen) Computerbetrugs angenommen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis beim Einsatz durch Betrug bzw. Diebstahl erlangter Bankkarten: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 3 StR 181/23 Rn. 37 mwN). An den Taten habe sich der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts als Bandenmitglied mit dem Eigeninteresse an einer dauerhaften finanziellen Unterstützung seiner Familie mittäterschaftlich beteiligt, indem er entsprechend seiner zugesagten Rolle "nach jeder Tat" einen Großteil der Beute vom "Abholer" übernahm und an weitere Tatbeteiligte weiterleitete.

6

b) Die insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) an den Betrugs- und Diebstahlstaten nicht.

7

aa) Der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten, der in der Entgegennahme der Deliktsbeute an einem von den Wohnanschriften der Geschädigten entfernten Ort in B. und deren Transport nach H. bestand, erfolgte (erst) nach Tatbeendigung. Denn spätestens mit der Erlangung der Tatbeute durch den "Abholer" und deren Verbringung zum (tatortverschiedenen) Übergabetreffpunkt waren die ertrogenen Vermögenswerte bzw. gestohlenen Gegenstände endgültig erlangt und ausreichend gesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2023 - 4 StR 96/23 Rn. 5 [Betrug]; Beschluss vom 16. Juli 2024 - 5 StR 259/24 Rn. 5 [Diebstahl]). Nach Beendigung einer Tat ist aber weder eine Mittäterschaft an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vermögenswerte tatplanmäßig noch innerhalb der Gruppierung weiterverschoben wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 5 StR 418/23 Rn. 4; Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50 mwN).

8

bb) Der Angeklagte hat sich jedoch deswegen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a StGB in der Variante der Drittverschaffung schuldig gemacht. Einem Dritten wird das Tatobjekt der Hehlerei (auch) verschafft, wenn durch das Handeln des Täters die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Hehlgut unmittelbar vom Vorbesitzer an einen Dritten weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 379, 380 mwN; MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 259 Rn. 96). So liegt der Fall hier. Denn der Angeklagte hatte zwar Besitz an der Tatbeute erlangt, diese aber anschließend einem Dritten zukommen lassen, ohne zwischenzeitlich selbst über die Sachen in ihrem wirtschaftlichen Wert als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen zu können und dies zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 StR 226/23, NStZ 2024, 171, 172 mwN). Er betätigte sich insoweit auch nicht nur als Gehilfe zur eigennützigen Erwerbshehlerei des bösgläubigen Erwerbers, sondern als Täter einer fremdnützigen Hehlerei. Die sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme richtende Annahme einer mittäterschaftlichen Begehungsweise ergibt sich vorliegend daraus, dass dem Angeklagten "im Gesamtsystem" eine "besonders wichtige Rolle" zukam, die darin bestand, das (restliche) Hehlgut vom Vortäter zu übernehmen, sich und den Hintermännern über dessen Umfang einen Überblick zu verschaffen, es über Nacht an seiner Wohnanschrift aufzubewahren und am Folgetag allein von B. nach H. zur verbringen.

9

cc) Zudem reichen die Feststellungen aus, um eine Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe an den Vortaten zu belegen.

10

Zwar führt eine Bandenabrede nicht zwingend dazu, dass die Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, (schon) als Beteiligung hinsichtlich einer zu ihrer Ausführung begangenen Tat anzusehen ist, denn dies hätte eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch hinreichend entnehmen, dass dem Angeklagten entsprechend der Bandenabrede generell die Rolle des "Logistikers" zukam und er mit der Entgegennahme der Beute vom "Abholer" und deren Verbringung nach H. betraut war. Diese zunächst allgemeine Zusage hat der Angeklagte gegenüber dem Hintermann in der Türkei, der jeweils während der gesamten Tatausführung sowohl mit dem "Abholer" per Videotelefonie in Verbindung stand als auch den Angeklagten zum Zwecke der Beuteübernahme vorab kontaktierte, bei jeder Tat konkretisiert und in der Folge eingehalten. Die Vortaten waren zu diesem Zeitpunkt zwar möglicherweise bereits vollendet, aber noch nicht beendet, weshalb der Angeklagte (sukzessive) Beihilfe leisten konnte. Ihm war dabei bewusst, dass er durch seinen "psychischen Tatbeitrag" die Haupttaten förderte, deren wesentliche Merkmale, insbesondere zur Angriffsrichtung und zum Unrechtsgehalt, er kannte. Hieran ändert nichts, dass der "Abholer" die Vermögensgegenstände teilweise durch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erlangte und teilweise nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch die Geschädigten wegnahm. Denn für eine Strafbarkeit als Gehilfe genügt in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Selbst eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat ist unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11 Rn. 4; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, NJW 1996, 2517 f.).

11

dd) Einer Strafbarkeit als Gehilfe der Vortat und außerdem wegen Hehlerei steht zudem nicht entgegen, dass vorliegend die Teilnahmehandlung in der Zusage der Vornahme der späteren Hehlereihandlung bestand und damit die Beihilfe auf die später gehehlte Beute abzielte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 - GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 140 f.; Urteil vom 10. Januar 1956 - 5 StR 399/55, BGHSt 8, 390, 392). Der Teilnehmer an der Vortat kann lediglich dann nicht Täter einer anschließenden Hehlerei sein, wenn er unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines "Anrechts" auf die Beute (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 StR 474/23, NZWiSt 2025, 34, 36 mwN). Das ist hier aber nicht der Fall, weil es dem Angeklagten nach den Urteilsgründen um eine indirekte finanzielle Unterstützung seiner Familie ging. Hingegen kommt wegen seiner strafbewehrten Teilnahme an den Vortaten eine (weiter gehende) Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante der Drittverschaffung nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht. Denn es handelt sich jeweils um straflose Fälle der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB). Nach den Feststellungen fehlte es bei Weiterleitung der Tatbeute an einem Verschleiern deren Herkunft im Sinne eines zielgerichteten und irreführenden Vorgehens, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2025 - 6 StR 326/24 Rn. 14 mwN).

12

ee) Der Angeklagte hat sowohl hinsichtlich der Vortaten als auch an den Hehlereihandlungen als Bandenmitglied mitgewirkt. Mit Blick auf seine geleistete "psychische" Beihilfe kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214). Allerdings darf es sich nicht nur um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33, 34). So liegt der Fall hier aber nicht. Seine "konkretisierte" Zusage war für den Erfolg der Diebstahls- und Betrugstaten von maßgeblicher Bedeutung. Denn durch seine in Aussicht gestellte (und in der Folge eingehaltene) Übernahme der Deliktsbeute vom "Abholer" sicherte er mit weiteren Bandenmitgliedern direkt vor Ort die aus der Türkei gesteuerte kriminelle Tätigkeit ab, für deren längerfristigen Erfolg ein arbeitsteiliges und zeitlich zügig aufeinander abgestimmtes Vorgehen entscheidend war. Dass der Angeklagte damit zugleich an einer Diebes- bzw. Betrugsbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, steht zu der Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Vielmehr konnte er zugleich verschiedenen Banden angehören (vgl. MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 260 Rn. 14). Zwar sieht das Gesetz eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§ 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahls- und Betrugstatbeständen (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5, § 263a Abs. 2 StGB). Damit scheidet jedoch die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebes- bzw. Betrugsbande nur aus, wenn sich jemand, der lediglich Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl bzw. Betrug Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn derjenige - wie hier der Angeklagte - nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahls- und Betrugstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teilnahme an der Vortat anerkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33, 34).

13

c) Darüber hinaus wird die konkurrenzrechtliche Bewertung der Jugendkammer - ungeachtet der Einordnung der Beteiligungsform - von den Feststellungen nicht getragen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt:

"...die für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmende konkurrenzrechtliche Bewertung [ist] nicht frei von Rechtsfehlern. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte für mehrere innerhalb weniger Stunden, mitunter außerhalb B.s begangene Taten mehrfach seine Bereitschaft zur Mitwirkung erklärte, obwohl es aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten lediglich zu einer Übernahme kommen konnte. Insoweit ist ungeachtet der zutreffenden Annahme von Tatmehrheit beim ,Abholer' lediglich von einer tateinheitlichen Begehung durch den Angeklagten auszugehen. Betroffen sind die Taten 5 und 6 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug), die Taten 7 und 8 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 9 und 10 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 15 bis 18 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug) sowie die Taten 19 bis 21 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug sowie banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug)."

14

Dem schließt sich der Senat an (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316 mwN).

15

d) Die hieran anknüpfend verbleibenden 15 Beihilfehandlungen zu den Vortaten und die jeweils nachfolgenden 15 Hehlereihandlungen stehen in Tatmehrheit zueinander. Nur ausnahmsweise kommt zwischen der Beteiligung an der Vortat und einer anschließenden Hehlerei Tateinheit in Betracht, namentlich wenn die einzelnen Betätigungsakte räumlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie bei lebensnaher Betrachtung schon äußerlich eine Einheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246, 248 mwN; Urteil vom 16. Juli 1968 - 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206, 209). Daran fehlt es hier. Denn der in die Erlangung der Tatbeute durch den "Abholer" mündende fernmündliche Kontakt mit den Geschädigten, in dessen Verlauf der Angeklagte seine (allgemeine) Zusage zur Mitwirkung konkretisierte, und seine tatsächlich erbrachten Betätigungsakte spielten sich jeweils an verschiedenen Orten und zeitversetzt ab.

16

e) Im Ergebnis hat sich danach der Angeklagte wie aus der Beschlussformel ersichtlich schuldig gemacht. § 265 StPO hindert den Senat nicht, anders als die zugelassene Anklage und das angefochtene Urteil tatmehrheitlich eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 15 Fällen anzunehmen und den Schuldspruch insgesamt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Denn es ist auszuschließen, dass sich der zum objektiven Geschehensablauf geständige Angeklagte effektiver als geschehen hätte verteidigen können.

17

2. Die aufgezeigten Rechtsfehler ziehen die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich. Durch die Schuldspruchänderung haben sich sowohl die Strafrahmen der Einzelstrafen als auch deren für die Bildung der Gesamtstrafe maßgebliche Anzahl verändert. Hingegen bleibt die Einziehungsentscheidung von der veränderten rechtlichen Einordnung unberührt.

18

3. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurück. Zwar hat die Hauptverhandlung wegen eines nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten vor der zuständigen Jugendkammer stattgefunden, jedoch betrifft die erforderliche erneute Hauptverhandlung lediglich noch einen Erwachsenen, sodass eine Zurückverweisung an die Jugendkammer nicht notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

Quentin
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