Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2026, Az.: 2 StR 419/25

Erfordernis der Reise eines Verteidigers zur Hauptverhandlung und einer Anreise am Vortag i.R.d. Vergütungsfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.2026
Aktenzeichen
2 StR 419/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120226B2STR419.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 10.03.2025 - AZ: 6 KLs 190 Js 60008/24 jug

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin, Rechtsanwältin S. aus E., zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. März 2026 in Karlsruhe einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Verteidigerin beantragt, die Erforderlichkeit ihrer Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsste sie die Reise um 04:30 Uhr antreten.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Menges
Appl
Zeng
Lutz
Zimmermann