Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2026, Az.: 4 StR 570/24
Verwerfung der "Rechtsschutzbeschwerde" mangels Unanfechtbarkeit ergangener Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 570/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110226B4STR570.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 07.08.2024 - AZ: 2 Ks 5326 Js 29564/20
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
hier: Schreiben des Angeklagten vom 3. Februar 2026
Tenor:
Die "Rechtsschutzbeschwerde" des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.
Gründe
1
Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.
Quentin
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks
Gödicke