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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2026, Az.: I ZB 101/25

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.2026
Aktenzeichen
I ZB 101/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090226BIZB101.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Augsburg - 22.07.2025 - AZ: 02 M 9429/25
LG Augsburg - 28.11.2025 - AZ: 045 T 4166/25 e

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.5 IV. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch
Löffler
Schwonke
Odörfer
Wille