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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: 4 StR 539/25

Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung u.a. zum versuchten Totschlag des Angeklagten mit Feststellungzur inneren Tatseite; Kein Bestand des Schuldspruchs wegen tateinheitlich versuchten Totschlags mangels rechtlich nicht tragfähiger Erwägungen des LG einen Rücktritts vom Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.2026
Aktenzeichen
4 StR 539/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290126B4STR539.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 05.05.2025 - AZ: 21 Ks-31 Js 483/24-8/24

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Mai 2025 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

2

1. Der Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat.

3

a) Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin, die ein Kind von ihm erwartete, gegen Mitternacht zu einem See. Dort angekommen geriet das Paar in Streit. Auf nicht näher feststellbare Weise begab sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin in den See. Hier drückte er in der Absicht, den Tod der Nebenklägerin herbeizuführen, ihren Kopf gewaltsam so lange unter Wasser, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Dabei war ihm bewusst, dass die Nebenklägerin im Falle ihres Überlebens einen schweren Hirnschaden erleiden und ein dauerhafter Pflegefall werden würde. Dies nahm er billigend als Folge seines Handelns ebenso in Kauf, wie das Versterben des ungeborenen gemeinsamen Kindes. Um ein Unfallgeschehen vorzutäuschen, verbrachte er die Nebenklägerin etwa 25 Meter vom Ufer entfernt in die Mitte des Sees und ließ ihren leblos wirkenden Körper dort bäuchlings, mit dem Gesicht nach unten auf der Wasseroberfläche treibend, zurück. Anschließend alarmierte er in der Annahme, die Nebenklägerin sei bereits verstorben oder ihr Tod stehe unmittelbar bevor, die Feuerwehr. Hierbei gab er an, seine schwangere Frau befinde sich in dem See und könne nicht schwimmen. Nach diesem Notruf rief er auch noch bei der Polizei an und verlangte die umgehende Entsendung von Einsatzkräften. Sodann begab er sich selbst wenige Meter vom Ufer entfernt in das Wasser und tauchte beim Eintreffen der Rettungskräfte seinen Kopf mehrfach unter. Dies tat er, um den Eindruck zu erwecken, dass er selbst bei erfolglosen Rettungsversuchen der Nebenklägerin in Not geraten sei. Die Nebenklägerin konnte von den eintreffenden Rettungskräften mit einer bestehenden Asystolie aus dem See geborgen und erfolgreich reanimiert werden. Sie erlitt einen schweren Hirnschaden, der nahezu sämtliche Körperfunktionen erfasst. Sie befindet sich seither im Wachkoma ohne Reaktion auf äußere Ansprache. Ihr Zustand ist unumkehrbar, eine Heilung ausgeschlossen. Aufgrund der erlittenen Sauerstoffunterversorgung starb der ungeborene Fötus im Mutterleib.

4

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch abgelehnt. Sie hat dazu ausgeführt, der Angeklagte sei, als er von der Nebenklägerin abgelassen habe, davon ausgegangen, dass "sie bereits verstorben war oder ihr Tod unmittelbar bevorstand". Er habe somit angenommen, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, als er den leblosen Körper an die 25 Meter vom Ufer entfernte Auffindestelle verbrachte.

5

b) Der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint hat.

6

aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB tritt der Täter von einem (beendeten) Versuch strafbefreiend zurück, wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Dies setzt voraus, dass durch ihn eine neue Kausalkette in Gang gesetzt wird, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, BGHSt 64, 80 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277; Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301). In subjektiver Hinsicht ist dabei erforderlich, dass das Handeln des Täters auf einen Abbruch des von ihm in Gang gesetzten Kausalverlaufs und eine dadurch eintretende Erfolgsabwendung gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 437/23, StV 2025, 302 mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter die Tat bereits für vollendet hält, sodass die versehentlich mitbewirkte Rettung des Lebens eines totgeglaubten Opfers die Annahme eines Rücktritts nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1999 ‒ 1 StR 97/99, NStZ-RR 1999, 327; RG, Urteil vom 6. Mai 1929 - III 290/29, RGSt 63, 158, 159). Gleiches gilt, wenn der Täter den Erfolg zwar für noch nicht eingetreten, seine Abwendung aber nicht mehr für möglich hält, denn auch hier fehlt es ihm an dem für einen Rücktritt unerlässlichen Willen, die Tat abzubrechen. Gleichwohl entfaltete Rettungsbemühungen sind daher auch in diesem Fall nur zum Schein erfolgt und nicht von der Absicht getragen, das bedrohte Rechtsgut noch zu retten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 f.). Hingegen schließen bloße Verschleierungsbemühungen einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, wenn die Verhinderung der Tatvollendung ein Teil dieser Bemühungen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 437/23, StV 2025, 302 f.; Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 514/18, NStZ-RR 2019, 171, 172 mwN).

7

bb) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch die von ihm abgesetzten Notrufe den Eintritt des Todes der Nebenklägerin verhindert. Soweit die Strafkammer anführt, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Nebenklägerin "bereits verstorben war oder ihr Tod unmittelbar bevorstand", ergibt sich daraus nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass er den möglicherweise noch nicht erfolgten Eintritt ihres Todes für unabwendbar hielt. Auch fehlt es insoweit an einer belastbaren Beweiswürdigung. Allein der Umstand, dass der Angeklagte annahm, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, sagt dazu nichts aus. Auch soweit das Landgericht an anderer Stelle anführt, dass eine Rettung nicht das Ziel des Notrufes war (UA 40) und ein Unfallgeschehen vorgetäuscht werden sollte (UA 6), kommt es hierauf nicht entscheidend an, solange er die Abwendung des Erfolgs infolge seiner Anrufe gleichwohl für möglich hielt.

8

Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 StR 461/24, NStZ-RR 2025, 271 Rn. 8 mwN).

9

2. Wegen des Vorliegens von Tateinheit können auch die Verurteilungen wegen Schwangerschaftsabbruchs und schwerer Körperverletzung keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 514/18 Rn. 21, [insoweit in NStZ-RR 2019, 171 nicht abgedruckt]).

10

Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum inneren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, die den bisherigen nicht widersprechen.

11

Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Schriftsatz vom 21. Januar 2026 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.

Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks