Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: 2 StR 229/25
Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit; Unzulässigkeit der Anfechtung des Urteils des Nebenkläges mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge für die Tat wegen Verurteilung einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290126B2STR229.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 14.08.2024 - AZ: 52 Ks 9/24 (401 Js 4/24 K)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
hier: Revision des Nebenklägers
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also ein bisher unterbliebener Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 2 StR 381/20, Rn. 2 mwN).
Daran fehlt es vorliegend. Der Rechtsmittelbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger zulässigerweise eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe anstrebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger findet nicht statt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 2 StR 381/20, Rn. 4).