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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2026, Az.: 5 StR 688/25

Voraussetzungen eines tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.2026
Aktenzeichen
5 StR 688/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280126B5STR688.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 16.10.2025 - AZ: 508 KLs 15/25 jug

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe statt wegen tateinheitlichen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten wegen tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Voraussetzungen eines tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) sind im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, in dem sich der Angeklagte von der 12-jährigen Geschädigten auf seine Aufforderung hin entsprechende Videos und Bildinhalte zuschicken ließ. Ein darüber hinausgehendes "Herstellen" im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann der Senat den bisherigen Urteilsfeststellungen hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Das Sich-Verschaffen verdrängt den vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilten Besitz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669), weshalb der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO angepasst hat. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte insoweit erfolgreicher hätte verteidigen können. Diese Schuldspruchänderung auf Revision des Angeklagten verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 StR 564/24).

Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen
Werner