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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: 4 StR 554/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.2026
Aktenzeichen
4 StR 554/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270126B4STR554.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 31.07.2025 - AZ: 23 KLs-52 Js 341/25

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Senat ist hierdurch nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, nachdem die umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00).

Quentin
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