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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2026, Az.: I ZB 94/25

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.2026
Aktenzeichen
I ZB 94/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190126BIZB94.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 10.06.2025 - AZ: 3 O 97/25
OLG Hamm - 30.07.2025 - AZ: I-30 W 24/25

Tenor:

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2025 auszulegende Eingabe vom 7. Januar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch
Feddersen
Pohl
Schmaltz
Wille