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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2026, Az.: 2 ARs 191/24

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2026
Aktenzeichen
2 ARs 191/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS191.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - AZ: 4 Qs 85/22
OLG Bamberg - AZ: Ws 614/22

Verfahrensgegenstand

Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz

Hinweis

BGH - 15.01.2026 - AZ: 2 AR 99/24

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges
Zimmermann
Herold