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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: 2 StR 267/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.2026
Aktenzeichen
2 StR 267/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140126B2STR267.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 17.09.2024 - AZ: 52 Ks 5/24 (401 Js 106/23)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Raub mit Todesfolge u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 festgestellt, dass der Verurteilte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2024 wirksam zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 22. Dezember 2025 elektronisch übermittelt und am gleichen Tag für den Verurteilten zur Post gegeben worden.

2

Gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 2025 und beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zu berücksichtigenden Vortrag, namentlich aus seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025, übergangen und sei so zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, das eine Revisionsrücknahme beinhaltende Schreiben des Verurteilten sei zu einem Zeitpunkt, zu dem das Landgericht noch zur Entgegennahme der Rücknahme zuständig gewesen sei, und vor einem deshalb unbeachtlichen Widerruf der Rücknahme bei dem Landgericht eingegangen.

3

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Frage der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision des Verurteilten eingehend und umfassend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung - der tatsächliche Inhalt der von ihr in Bezug genommenen dienstlichen Stellungnahmen ergibt sich aus der Akte - nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 149/23, Rn. 4).

Menges
Zeng
Meyberg
Lutz
Herold