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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: 2 ARs 468/25

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.2026
Aktenzeichen
2 ARs 468/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140126B2ARS468.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - AZ: 33 AR 2/25
OLG Hamm - 02.09.2025 - AZ: III - 5 Ws 367/25

Fundstelle

  • NStZ-RR 2026, 149

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 14.01.2026 - AZ: 2 AR 296/25

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 2025 - Az.: III - 5 Ws 367/25 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 310 Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Die mit Schreiben vom 17. November 2025 beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt, weil es für die Entscheidung über diesen Antrag an einer Zuständigkeit des Senats fehlt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 ARs 327/19, Rn. 2; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X B 136/02, Rn. 9 mwN). Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass für eine Fristverlängerung.

Menges
Grube
Schmidt