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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2026, Az.: 5 StR 544/25

Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens von Rechtsfehlern; Kein Eintritt der Verfolgungsverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.2026
Aktenzeichen
5 StR 544/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:130126B5STR544.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 08.07.2025 - AZ: 547 KLs 9/25 279 Js 465/24

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auch im Fall II.10 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (2 kg Marihuana mit mindestens 246 g THC, Tatzeit: 4. Juni 2020) keine Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Denn die nunmehr fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 83/24) wurde durch den am 31. Januar 2025 erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis ("in nicht geringer Menge") in mindestens 14 Fällen im Zeitraum vom 2. April bis zum 12. Juni 2020 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen