Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2026, Az.: 5 StR 544/25
Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens von Rechtsfehlern; Kein Eintritt der Verfolgungsverjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:130126B5STR544.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 08.07.2025 - AZ: 547 KLs 9/25 279 Js 465/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch im Fall II.10 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (2 kg Marihuana mit mindestens 246 g THC, Tatzeit: 4. Juni 2020) keine Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Denn die nunmehr fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 83/24) wurde durch den am 31. Januar 2025 erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis ("in nicht geringer Menge") in mindestens 14 Fällen im Zeitraum vom 2. April bis zum 12. Juni 2020 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).