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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: 2 StR 617/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.2026
Aktenzeichen
2 StR 617/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080126B2STR617.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 26.05.2025 - AZ: 28 KLs-781 Js 559/21 SE-4/24

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Mai 2025 wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Mai 2020, Az. 202 Cs 58/20, gebildet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch den im Urteil mitgeteilten Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagte wegen zweier Taten zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die damit erforderliche Auflösung dieser Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen - anstelle der vom Landgericht angeordneten Einbeziehung "der Strafe aus der Verurteilung" - nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

Menges
Appl
Zeng
Meyberg
Zimmermann