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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.12.2025, Az.: V ZB 74/25

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.12.2025
Aktenzeichen
V ZB 74/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:301225BVZB74.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Frankfurt am Main - 04.04.2025 - AZ: 33052 C 18/25
LG Frankfurt am Main - 01.09.2025 - AZ: 2-09 S 25/25

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2025 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2025 / Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof "nicht in Auftrag gegeben habe", ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die - hier erfolgte - Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).

Brückner