Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 4 StR 481/25
Ergänung des Maßregelausspruchs der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten; Kein Entgegenstehen des Verschlechterungsverbots gegenüber Einziehungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 4 StR 481/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B4STR481.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 15.04.2025 - AZ: 6 Ks 315 Js 22118/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit "vorsätzlichem" schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings war der Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), zieht dies gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des §§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 4 StR 47/23 Rn. 7 mwN).