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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 277/25

Auflagen für die Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
2 StR 277/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR277.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 01.11.2024 - AZ: 5/01 Ks 7120 Js 247600/21 (1/24)

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Tenor:

Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

  1. 1.

    Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

  2. 2.

    Der Aufbau der Kameras ist spätestens zehn Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

  3. 3.

    Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei dieser verbleiben.

  4. 4.

    Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen.

  5. 5.

    Nach dem Ende der Urteilsverkündung sind Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

Gründe

1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

2

Die Entscheidung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17 f.). Die Abwägung der Ausübung des Ermessens führt hier unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der in der Beschlussformel genannten Zulassung der Aufnahmen. Einwände sind seitens der Verteidigung und der Nebenklägerinnen nicht erhoben worden.

Menges
Zeng
Meyberg
Zimmermann
Herold