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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 1 StR 403/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
1 StR 403/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171225B1STR403.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 27.05.2025 - AZ: 3 KLs 44 Js 19271/24

Verfahrensgegenstand

hier: Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschuldigten vom 11. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 - der Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgend - als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er - wie auch in der Revisionsbegründung - u.a. beanstandet, dass sein damaliger gesetzlicher Betreuer vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht gehört und die ihm während des laufenden Verfahrens bestellte Pflichtverteidigerin als seine Betreuerin bestellt worden sei, was einen Interessenkonflikt begründet habe.

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

4

Der Senat hat über die Revision des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Vortrag des Beschuldigten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet aber keine Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16 Rn. 6).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 6 mwN).

Jäger
Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär ist erkrankt und daher gehindert zu signieren.
Jäger
Munk
Welnhofer-Zeitler