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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: 5 StR 666/25

Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
5 StR 666/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR666.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 24.07.2025 - AZ: 639 KLs 4/25 7205 Js 513/23

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung "Revision" verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.

2

Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).

Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner