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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: 5 StR 593/25

Verwerfung der Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
5 StR 593/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:151225B5STR593.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 31.03.2025 - AZ: 528 KLs 29/24 255 Js 189/24

Verfahrensgegenstand

Diebstahl mit Waffen

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 31. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. April 2025 ohne Begründung Revision eingelegt. Mit einem auf den 16. April 2025 datierten Schriftsatz - Eingang am 28. April 2025 - hat der Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde.

3

Weitere Anträge oder Begründungen enthalten die Schriftsätze nicht. Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, weil es an der gemäß § 344 Abs. 1, 2 StPO erforderlichen Revisionsbegründung fehlt. Stellt schon ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2021 - 3 StR 290/21 mwN), muss entsprechendes gelten, wenn noch nicht einmal ein Antrag formuliert, sondern - wie hier - das Rechtsmittel lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird. Damit ist die Revision insbesondere nicht auf die allgemeine Sachrüge gestützt, denn deren zulässige Erhebung setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei erkennbar die Rüge entnehmen lässt, das sachliche Recht sei verletzt worden (BGH, aaO).

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen