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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: 6 StR 411/25

Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2025
Aktenzeichen
6 StR 411/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR411.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 02.04.2025 - AZ: 22 KLs/6107 Js 34607/23 (13/24)

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. April 2025 wird

    1. a)

      der Vorwurf des Besitzes von Cannabis von der Strafverfolgung ausgenommen, und

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - nach Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Aus prozessökonomischen Gründen nimmt der Senat die Verfolgung des Vorwurfs des Besitzes von Cannabis mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zur Folge.

3

Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Denn das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen und eine tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt.

Bartel
Wenske
von Schmettau
Arnoldi
Dietsch