Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: 2 StR 240/25
Einstellung des Verfahrens gegen Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage aus prozessökonomischen Gründen auf Revision des Angeklagten; Änderung des Schuld- und Strafausspruchs durch Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Änderung des Einziehungsausspruchs aus Gründen der Klarstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 28.10.2024 - AZ: 63 KLs 5/24 (901 Js 581/23)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird
- a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- b)
das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,
- aa)
im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
- bb)
im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch war aus Gründen der Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie geschehen zu ändern, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).