Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: 2 StR 240/25
Aufhebung der Feststellungen der Beihilfe der Angeklagten zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Fehlende Entnahme des Handelns der Angeklagten als Mitglied einer Bande in Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.2
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 28.10.2024 - AZ: 63 KLs 5/24 (901 Js 581/23)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Angeklagten hat weitgehend Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat.
a) Nach den Feststellungen unterstützte die Angeklagte ihren Lebensgefährten, den Mitangeklagten K., bei dessen Betäubungsmittelgeschäften, indem sie ihm beim Abpacken der Betäubungsmittel in Verkaufseinheiten half, Kokain in ihrer Wohnung lagerte und das durch sie geführte Café weiterbetrieb, obwohl sie spätestens im Mai 2023 Kenntnis davon erlangte, dass der Mitangeklagte K. dort Betäubungsmittel verkaufte.
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagte, was Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist, als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verbunden hatte. Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das auch in der Person eines Teilnehmers gegeben sein muss (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 - 2 StR 445/14, Rn. 8, und vom 4. Juni 2025 - 2 StR 156/24, Rn. 6). Zwar schlossen sich die Mitangeklagten K., Y. und Ö. bereits im Mai 2022 zusammen, um aus dem von der Angeklagten betriebenen Café heraus Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu verkaufen. Doch ist nicht belegt, dass sich auch die Angeklagte dieser Bande anschloss. Nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat ist hierdurch schon Bandenmitglied; Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten sind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 186/14, NStZ-RR 2015, 113, 114 mwN). Allein aus dem Umstand, dass die Angeklagte den Mitangeklagten Y. mit Arbeitsvertrag vom 1. September 2022 in ihrem Café beschäftigte, ist nicht auf eine Bandenabrede mit ihm und dem Mitangeklagten K. zu schließen. Die Angeklagte hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Kenntnis davon, dass in ihrem Café Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt würden. In dem Café der Angeklagten herrschte auch ein regulärer Geschäftsbetrieb, für den sich der Mitangeklagte Y. verantwortlich zeichnete. Feststellungen dazu, ob der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Unterstützungshandlungen die Einbindung des Mitangeklagten Ö. in den Betäubungsmittelhandel ihres Lebensgefährten bekannt war, hat die Kammer nicht getroffen.
2. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann mithin nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen ist, dass sich Feststellungen werden treffen lassen, die eine Bandenmitgliedschaft der Angeklagten belegen, kann der Senat den Schuldspruch nicht ändern. Der Schuldspruch unterliegt vielmehr der Aufhebung. Gleiches gilt für die Feststellungen mit Ausnahme derer zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Diese Feststellungen können - wie stets - um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.