Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: 2 StR 240/25
Rechtmäßige Anordnung der Einziehung der bezifferten Taterträge als Gesamtschuldner; Klarstellung der Einziehungsanordnung in Urteilsformel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 28.10.2024 - AZ: 63 KLs 5/24 (901 Js 581/23)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.850 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Lediglich der Einziehungsausspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarzustellen, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bislang nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.