Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2025, Az.: 2 StR 543/25
Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; Keine Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 543/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:031225B2STR543.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.06.2025 - AZ: 101 KLs 4/25 - 101 Js 10/22
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das von der Revision für einen Teil der abgeurteilten Taten geltend gemachte Verfahrenshindernis einer Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes besteht nicht. Wie der vom Oberlandesgericht Köln ermittelte Sachverhalt erweist, auf den die Revision unter Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2025 (3 OAus 1/25) Bezug nimmt, erfolgte die Überstellung des Angeklagten am 27. Dezember 2024 in die Bundesrepublik Deutschland weder im Wege der Rechtshilfe, noch hatte die Republik Türkei sie an Bedingungen geknüpft (§ 72 IRG). Ob die Abschiebung durch türkische Behörden dem türkischen Recht entsprach, ist für die Frage einer Spezialitätsbindung ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für das von der Revision behauptete kollusive Hinwirken deutscher Behörden auf eine Abschiebung aus der Türkei in den Herkunftsstaat zum Zweck der Umgehung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zeigt die Revision weder auf noch sind sie sonst zutage getreten.