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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2025, Az.: 2 StR 249/25

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.2025
Aktenzeichen
2 StR 249/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:031225B2STR249.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 30.01.2025 - AZ: 5/6 KLs 3350 Js 235502/24 (30/24)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als "Widerspruch und Beschwerde" bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 499/21, Rn. 2).

3

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20, Rn. 2 mwN).

4

Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht - anders als der Verurteilte meint - nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22, Rn. 3 mwN).

Zeng
Meyberg
Schmidt
Zimmermann
Herold