Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: 5 StR 437/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.2025
Aktenzeichen
5 StR 437/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR437.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 09.04.2025 - AZ: 539 KLs 37/24 278 Js 281/24

Fundstelle

  • NStZ-RR 2026, 75

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.

Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner