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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: 2 StR 551/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
2 StR 551/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR551.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 08.04.2025 - AZ: 5 Ks 402 Js 37245/23 (6/24)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ist rechtsfehlerfrei. Die Feststellungen belegen die tateinheitlich verwirklichte versuchte schwere räuberische Erpressung, da der Angeklagte, während er das später eingesetzte Messer mit sich führte, die Nebenklägerin mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte, als er von ihr die Übergabe einer größeren Menge Bargeld und eines Schuldanerkenntnisses forderte.

Soweit die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon spricht, der Angeklagte habe sich einer "versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB" schuldig gemacht, und bei der Liste der angewandten Vorschriften § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zitiert, hat sie zwar übersehen, dass der Angeklagte das Messer nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht zu Nötigungszwecken, sondern erst, wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend festgestellt hat, zur Verdeckung der vorausgegangenen und aus seiner Sicht fehlgeschlagenen versuchten schweren räuberischen Erpressung einsetzte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - 5 StR 23/24, NStZ-RR 2024, 147). Der Senat schließt indes aus, dass der Strafausspruch auf dem Subsumtionsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe dem gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen und bei der konkreten Strafzumessung lediglich berücksichtigt, dass der Angeklagte "tateinheitlich drei Straftatbestände [...] und dabei zugleich zwei verschiedene Varianten der gefährlichen Körperverletzung" verwirklichte.

Menges
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