Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: 2 StR 273/25
Verwerfung der Revision mnagels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 273/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR273.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 22.01.2025 - AZ: 323 KLs 1/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besitz von Cannabis u.a.
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen begründeten noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Lutz